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Rund um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gibt es viele Fragen. Hier finden sie Antworten und weitere Informationen.
Bitte übersenden Sie uns Ihre Anfrage per E-Mail, mit den wichtigsten Eckdaten:
Die gesetzlichen Grundlagen dazu können Sie in den §§ 8 bis 12b Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) finden.
Voraussetzung für die Einbürgerung ist unter anderem ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Gesetzgeber sieht folgende Staffelungen vor:
Es gibt keine festen Einkommensgrenzen im Einbürgerungsverfahren. Grundsätzlich soll der Lebensunterhalt der Familie ohne den Bezug staatlicher Leistungen gesichert werden. Der Bezug von Kindergeld, Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe ist in der Regel unschädlich. Beim Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch II (Bürgergeld) oder SGB XII (Grundsicherung) erfolgt eine Einzelfallprüfung.
Für eine Einbürgerung ist mindestens ein Sprachniveau der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (www.europaeishcer-referenzrahmen.de) erforderlich. Dieses ist zum Beispiel durch ein entsprechendes Sprachzertifikat oder einem Zeugnis über einen Schul-, Berufs- oder Studienabschluss nachzuweisen.
Ein Einbürgerungstest ist immer erforderlich, wenn kein deutscher Schulabschluss (Haupt-, Realschulabschluss oder Abitur) nachgewiesen werden kann. Nicht ausreichend ist der sogenannte „Orientierungstest".
Die Zertifikate haben kein Ablaufdatum. Die Anerkennung der Zertifikate liegt im Ermessen der Behörde. Die Zertifikate müssen im Original vorgelegt werden.
Nach Antragstellung ist die Dauer des Verfahrens von den persönlichen Voraussetzungen und von den Zuarbeiten anderer Behörden abhängig – zirka 12 bis 15 Monate.
Antragsteller über 60 Jahre und Personen, auf die der Tatbestand der Gastarbeiter bzw. Vertragsarbeitnehmer zutrifft, müssen in einem persönlichen Gespräch die Sprachkenntnisse in Wort und Schrift nachweisen)
Ja, zur Antragsabgabe ist es notwendig das beide sorgeberechtigte Elternteile anwesend sind und den Antrag unterschreiben. Sollte dies tatsächlich unmöglich sein, ist dies mit der Einbürgerungsbehörde abzustimmen.
Grundsätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:
Landratsamt Mittelsachsen
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Besucheradresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon 03731 799-3473, -3476,
-3302 oder -3450
E-Mail personenstandswesen[at]landkreis-mittelsachsen.de
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