Fragen und Antworten

Alltag, Familie & Freizeit
Welche Beschränkungen gibt es für den Einzelnen?
Ab dem 3. Februar 2023 gibt es in Sachsen keine landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen mehr. Die Isolationspflicht für fortan oder bislang Corona-positiv getestete Menschen wird ebenso wie die verbliebenen sächsischen Masken- und Testpflichten aufgehoben. Es wird jedoch das Tragen von Masken im ÖPNV und in öffentlich zugänglichen Innenräumen empfohlen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.
Die bundesweit einheitlich geregelten Masken- und Testpflichten gelten dagegen weiterhin:
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht.
- Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken etc. ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
(Stand: 1. Februar 2023)
Wann muss ich eine Maske tragen?
Ab 3. Februar muss auch im ÖPNV keine Maske mehr getragen werden.
Die bundesweit einheitlich geregelten Masken- und Testpflichten gelten dagegen weiterhin:
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht.
- Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken etc. ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
(Stand: 1. Februar 2023)
Wo besteht Testpflicht?
Bis zum 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen:
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
- Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
(Stand: 1. Februar 2023)
Behörde
Welche Regeln gelten im Landratsamt Mittelsachsen?
Für alle Besucherinnen und Besucher des Landratsamtes ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wird das Tragen einer Gesichtsmaske empfohlen. Hierzu zählen medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken (jeweils ohne Ausatemventil).
Außerdem sollte der Zutritt möglichst nur mit einem vorab telefonisch oder online vereinbarten Termin erfolgen. Ausgenommen davon sind die Kfz-Zulassungsbehörde und die Fahrerlaubnisbehörde.
(Stand: 4. Oktober 2022)
Reisen
Was müssen Reiserückkehrer aus dem Ausland beachten?
In Sachsen gilt die Corona-Einreiseverordnung des Bundes. Sie regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot. Auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit sind die Regeln aktuell erklärt und die häufigsten Fragen beantwortet.
Bei Aufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet muss vor der Einreise die digitale Einreiseanmeldung online unter www.einreiseanmeldung.de vorgenommen werden.
(Stand: 8. Juni 2022)
Wer stellt den digitalen Impfnachweis (COVID-Zertifikat der EU) aus?
Bürgertelefon im Landratsamt
► Hotline: 03731 799‐6249
Montag bis Freitag 8 bis 16 Uhr
E-Mail corona[at]landkreis-mittelsachsen.de
Weiterführende Informationsquellen
Informationsportal Coronavirus des Bundesministeriums für Gesundheit (teilweise mehrsprachig und barrierefrei)
Informationsportal des Freistaates Sachsen zum Coronavirus
Wichtige Telefonnummern (Informationsportal Freistaat Sachsen)
Robert-Koch-Institut
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen