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Alle Papierführerscheine müssen sukzessive umgetauscht werden. Auch die Kartenführerscheine müssen nun – abhängig vom Ausstellungsjahr – getauscht werden. Der Umtausch ist aktuell nur in Döbeln möglich. Nachfolgend die wichtigsten Fakten:
| Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabenden | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
| 1953 – 1958 | 19. Juli 2022 |
| 1959 – 1964 | 19. Januar 2023 |
| 1965 – 1970 | 19. Januar 2024 |
| 1971 oder später | 19. Januar 2025 |
| vor 1953 | 19. Januar 2033 |
| Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
| 1999 – 2001 | 19. Januar 2026 |
| 2002 – 2004 | 19. Januar 2027 |
| 2005 – 2007 | 19. Januar 2028 |
| 2008 | 19. Januar 2029 |
| 2009 | 19. Januar 2030 |
| 2010 | 19. Januar 2031 |
| 2011 | 19. Januar 2032 |
| 2012 – 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
* Fahrerlaubnisinhabende, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Vorrangig bearbeitet werden Umtauschpflichtige der ersten Gruppe – die zwischen 1953 und 1958 geboren sind und noch einen Papierführerschein besitzen. Empfohlen wird vorab einen Termin zu vereinbaren.
Wir bitten dringend darum, sich an die festgelegte Staffelung zu halten. Sollten Sie einen vorzeitigen Umtausch wünschen, beachten Sie bitte, dass der neue Führerschein eine 15-jährige Gültigkeit besitzt.
Der Umtausch wird bei der Fahrerlaubnisbehörde in Mittelsachsen beantragt, wenn Sie hier Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei Führerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, müssen Sie eine Karteikartenabschrift der Behörde abfordern, die Ihren letzten Führerschein ausgestellt hat.
Ja, die Umtauschpflicht besteht für alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine. Die derzeitigen (grauen oder rosafarbenen) Führerscheine sowie die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine sind nur bis zum Ablauf der einzelnen Umtausch-Etappen, längstens bis zum 18. Januar 2033 gültig.
Der Umtausch erfolgt auf Grund von EU-Vorgaben, zu deren Umsetzung Deutschland verpflichtet ist. Bereits 2006 hatte die EU beschlossen, die unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten und die mehr als 110 verschiedenen Führerscheinmuster zu vereinheitlichen.
Die Vereinheitlichung der Führerscheine soll ihn vor allem fälschungssicherer machen, um Missbrauch zu verhindern. Nach dem Umtausch hat Ihr neuer EU-Führerschein die gleiche Befristung auf 15 Jahre, wie alle seit 19. Januar 2013 hergestellten Führerscheine.
Folgende Unterlagen sind für einen Umtausch erforderlich:
für den Fall, dass Sie gleichzeitig Ihre Fahrerlaubnisklassen (zum Beispiel Lkw) verlängern möchten ⇒ Bescheinigung über eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung
Anders als bisher verlieren die Dokumente nach 15 Jahren ihre Gültigkeit. Sie müssen dann – wie zum Beispiel der Personalausweis oder der Reisepass – erneuert werden. Für die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gilt die 15-Jahres-Gültigkeitsbefristung bereits.
Mit der Befristung sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden. Eine ärztliche Untersuchung oder eine Überprüfung der Fahreignung müssen bei der Neubeantragung nicht nachgewiesen werden.
Wer vergisst, seinen Führerschein rechtzeitig zu erneuern, muss bei allgemeinen Verkehrskontrollen mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Auch im Ausland kann es mit alten Dokumenten zu Problemen kommen. Ein Ablaufdatum bedeutet, dass das Dokument seine Gültigkeit, aber nicht, dass der Fahrer damit seine Fahrerlaubnis verliert.
Das komplette Verfahren mit den gesetzlichen Regelungen kann unter Fahrerlaubnis, Umtausch alter Dokumente in einen EU-Führerschein nachgelesen werden.
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