Genehmigungsstelle nach Grundstücksverkehrsordnung

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Genehmigungsstelle nach Grundstücksverkehrsordnung

Auf dem Gebiet der ostdeutschen Bundesländer bedürfen die Auflassung eines Grundstücks, die Bestellung/Übertragung eines Erbbaurechts und die zugehörigen schuldrechtlichen Verträge einer Genehmigung nach Grundstücksverkehrsordnung, wenn für diese Grundstücke ein „Anmeldevermerk“ (§ 30b VermG) im Grundbuch eingetragen wurde. Diese Genehmigungen werden von der Grundstücksverkehrsgenehmigungsstelle erteilt. In allen anderen Fällen wird von einer Genehmigungspflicht abgesehen, so dass diese Grundstücke ohne weitere Prüfungen veräußert werden können. Die ab 1. Juli 2018 in Kraft getretenen Änderungen der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) erleichtern den Grundstücksverkehr im Beitrittsgebiet erheblich.