Abteilung Soziales

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Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6243
Fax: 03731 799-73250
soziales[at]landkreis-mittelsachsen.de

Sprechzeit:
Monach Vereinbarung
Di09-12, 13-18 Uhr
Minach Vereinbarung
Do09-12, 13-18 Uhr
Fr09-12 Uhr

Abteilungsleiterin: Ilka Junghanns

Wie ihr Name schon verrät, ist die Abteilung für sehr viele soziale Belange und Leistungen zuständig. Hierzu zählen beispielsweise die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege oder auch das Wohngeld und die Förderung nach dem BAföG. Außerdem erstellt sie Schwerbehindertenausweise, entscheidet über Verfahren nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz und ist Ansprechpartner für das Betreuungsrecht. Weiterhin werden in der Abteilung besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung bearbeitet. An die Abteilung ist das Pflegenetz Mittelsachsen strukturell angebunden.

Sozialplanung

Sozialplanung bewegt sich im Spannungsfeld Politik, Wissenschaft und Praxis, sie ist Sozialforschungs‑, Planungs- und Kommunikationstätigkeit zugleich. Sozialplanung ermittelt und beschreibt Bedürfnisse und Lebenslagen. Sie entwickelt vorausschauend soziale Unterstützungssysteme und überprüft diese auf ihre Wirkungen. (Verein für Sozialplanung e. V.)

In organisatorischer Anbindung an die Abteilung Soziales umfasst die Sozialplanung die Leistungen des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) mit den Schwerpunkten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und der Altenhilfe, welche jedoch perspektivisch übergreifend in einer Teilhabeplanung im Rahmen der Integrierten Sozialplanung Berücksichtigung finden werden.

Controlling

Controlling dient den Führungskräften der Abteilung Soziales in erster Linie als Informationssystem und ermöglicht somit eine fundierte und sachgerechte Steuerung von Organisationsstrukturen, Prozessen und Leistungen. Weitere Aufgaben sind Statistiken und Vereinbarungen nach § 75 ff SGB XII.

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