Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände anzeigen

Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände anzeigen

Allgemeine Informationen

Feuerwerke, welche durch einen „Pyrotechniker“ abgebrannt werden sollen, also durch einen Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG, sind vom durchführenden „Pyrotechniker“ mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Landratsamt Mittelsachsen anzuzeigen.

Zuständigkeiten

Polizeirecht und Personenstandswesen

Besucheradresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Erreichbarkeit des Ansprechpartners

Telefon: 03731 799-3475

Sonstiges

Beim Abbrennen von Feuerwerken sind außerdem artenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Mehr dazu kann in folgender Verfahrensbeschreibung nachgelesen werden.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.