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Wenn der beabsichtigte Abbruch des Gebäudes oder einer sonstige baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist, müssen Sie ihn unter Vorlage der Bauvorlagen mindestens einen Monat zuvor bei der Bauaufsichtsbehörde anzeige
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bauantrag[at]landkreis-mittelsachsen.de
Die Bearbeitung erfolgt elektronisch als Leistung nach dem Onlinezugangsgesetz. Die Schriftform entfällt bei vollelektronischer Beantragung https://sn.digitalebaugenehmigung.de/lk-mittelsachsen/ (Bund-ID/e-Perso) oder ELSTER-Zertifikat https://id.bund.de/de.
Alternativ kann die Onlineplattform des Landkreises als Upload-Service des Bauherrn oder Planers genutzt werden (PDF-Antrag und Baupläne). Der Antrag muss aber noch 1-fach schriftlich nachgereicht werden.
Die Bearbeitung erfolgt im Qualitätsziel innerhalb von 14 Tagen. Mit der Anzeige bedarf es keiner Abbruchgenehmigung.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.
Der beabsichtigte Abbruch beziehungsweise die Beseitigung muss mindestens einen Monat zuvor angezeigt werden. Mindestens eine Woche bevor Sie mit der Beseitigung beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde die Baubeginnsanzeige zukommen lassen.
Für die Anzeige des Abbruchs bei der Bauaufsichtsbehörde entstehen Ihnen keine Verwaltungskosten.Sind die Unterlagen Ihrer Anzeige unvollständig und müssen deswegen fehlende Unterlagen nachgefordert werden, werden Gebühren erhoben.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.