Schülerbeförderung – Amtsärztliche Einschätzung

Schülerbeförderung – Amtsärztliche Einschätzung

Allgemeine Informationen

Ist die Nutzung des ÖPNV auf dem Schulweg ganz oder teilweise nicht möglich oder unzumutbar, organisiert der Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen auf Antrag die Beförderung ganz oder teilweise unter der Voraussetzung, dass die in der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises aufgestellten Regeln erfüllt sind.

Zuständigkeiten

Referat Kinder- und Jugendärztlicher Dienst/Kinder- und Jugendzahnärztlicher Dienst

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6437
Fax: 03731 799-6823
gesundheit[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Verfahrensablauf

Nach Antragstellung einer Schülerbeförderung beim ZVMS (Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen) Chemnitz erhalten die Eltern einen Anhörungsbogen vom VMS. Zusammen mit diesem Anhörungsbogen kann beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst ein Antrag auf amtsärztliche Einschätzung zur Schülerbeförderung gestellt werden. Diese kann bei Vorliegen aussagekräftiger ärztlicher Befunde oder Fördergutachten in vielen Fällen per Aktenlage erfolgen. Auch eine ärztliche Begutachtung im Gesundheitsamt ist möglich. Die schriftliche amtsärztliche Einschätzung wird an die Eltern versandt, welche das Schreiben an den ZVMS weiterleiten.

Erforderliche Unterlagen

  • Ablehnungsbescheid / Anhörungsbogen des ZVMS
  • Formloser Antrag auf amtsärztliche Einschätzung zur Notwendigkeit der Schülerbeförderung an die hinterlegte E-Mail-Adresse
  • relevante ärztliche Befunde/Therapieberichte/Fördergutachten

Kosten

Die Erstellung der amtsärztlichen Einschätzung zur Schülerbeförderung ist kostenfrei.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.