Allgemeine Informationen
Die Amtspflegschaft/Amtsvormundschaft ist ausschließlich Aufgabe des Jugendamtes und eine besondere Form der Pflegschaft/Vormundschaft. Sie ist somit eine gesetzlich geregelte Fürsorge für minderjährige Kinder. Die Amtspflegschaft tritt nur durch Anordnung des Gerichtes ein, soweit kein Einzelpfleger vorhanden ist, wenn die Eltern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Ausübung einzelner Angelegenheiten der elterlichen Sorge gehindert sind.