Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit

Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit

Allgemeine Informationen

Entsprechend § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 534), zul. geä. durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2009 (SächsGVBl. S. 447), ist die Aufgabe als Anerkennungsbehörde der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit den Landkreisen übertragen worden. Das Landratsamt Mittelsachsen ist demzufolge für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit für Kleingartenvereine im Territorium des Landkreises Mittelsachsen zuständig.

Zuständigkeiten

Anerkennungsbehörde der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit

Besucheradresse:
Referat Naturschutz
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Naturschutz
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-4160
Fax: 03731 799-4086
manuela.ziegler[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Der Anerkennungszyklus beträgt fünf Jahre. Die Anforderungen für eine Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit erläutern das Bundeskleingartengesetz (BKleingG), hier insbesondere § 2, und die VwV kleingärtnerische Gemeinnützigkeit, hier Artikel I. Ziffer 1 Buchstabe a):

  • der Verein muss im Vereinsregister eingetragen sein, 
  • der Verein muss sich regelmäßig der Prüfung der Geschäftsführung unterwerfen und 
  • in der Satzung muss festgelegt sein, dass    
    • die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens und die fachliche  Betreuung der Mitglieder bezweckt,
    • die erzielten Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und 
    • bei der Auflösung des Vereins dessen Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.