Allgemeine Informationen
Entsprechend § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 534), zul. geä. durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2009 (SächsGVBl. S. 447), ist die Aufgabe als Anerkennungsbehörde der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit den Landkreisen übertragen worden. Das Landratsamt Mittelsachsen ist demzufolge für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit für Kleingartenvereine im Territorium des Landkreises Mittelsachsen zuständig.