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Ist ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, benötigt er einen rechtlichen Betreuer, der für ihn handelt und ihn vertritt. Dies kann eine nahestehende Person sein (Ehepartner, Kind, Freund) aber auch ein ehrenamtlicher Helfer oder ein Berufsbetreuer.
Hat die betroffene Person keine Festlegung getroffen, wer sie im Ernstfall rechtlich betreuen soll, muss das Betreuungsgericht (früher „Vormundschaftsgericht") einen Betreuer oder eine Betreuerin bestimmen.
Wenn Sie Ihren Angehörigen gern selbst betreuen möchten, ohne dass dazu ein gerichtliches Betreuungsverfahren nötig wird, sollte Ihr Angehöriger Ihnen rechtzeitig (das heißt im Zustand der Geschäftsfähigkeit) eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilen. Ist der oder die Betroffene selbst nicht in der Lage, die rechtliche Betreuung zu beantragen, kann jeder Dritte bei Gericht anregen, dass eine solche eingerichtet wird (Verwandte, Sozialdienste, Ärzte).
Das Betreuungsgericht entscheidet über Art und Umfang der Betreuung. Es bestellt und entlässt den Betreuer. Bei seiner Entscheidung stützt sich das Gericht auf den eigenen unmittelbaren Eindruck (richterliche Anhörung), auf ein ärztliches Gutachten und nach Bedarf auf einen Sozialbericht der örtlichen Betreuungsbehörde (zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit rechtlichen Betreuungen beim Landratsamt, in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung).
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus F, Zimmer 229
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6412
Fax: 03731 799-76592 oder -76591
betreuungsbehoerde[at]landkreis-mittelsachsen.de
Der Betroffene ist wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln.
Bitte setzen Sie sich mit der Betreuungsbehörde in Verbindung. Sie werden zu den betreuungsrechtlichen Fragen und zum Verfahrensablauf informiert. Das Formular der Betreuungsanregung senden Sie bitte an das zuständige Amtsgericht – Betreuungsgericht –, in dessen Zuständigkeit der Betroffene wohnt.
Mit einem Betreuungsverfahren können für Sie Kosten entstehen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Hinweisblatt zur Betreuungsanregung. Die Information und Beratung durch die Betreuungsbehörde ist für Sie kostenfrei.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.
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