Anzeige von Trinkwasserversorgungsanlagen zur Eigenversorgung

Anzeige von Trinkwasserversorgungsanlagen zur Eigenversorgung

Allgemeine Informationen

Kleinanlagen zur Eigenversorgung wie zum Beispiel Hausbrunnen, Quellen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasserinstallation, aus denen pro Tag weniger als zehn Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden, sind nach § 13 TrinkwV anzeigepflichtig.

Zuständigkeiten

Referat Hygiene

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6437
Fax: 03731 799-72103
gesundheit[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Wenn das Trinkwasser aus einer Kleinanlage zur Eigenversorgung bezogen wird, ergeben sich für den Inhaber Anzeigepflichten, Untersuchungspflichten und Handlungspflichten.

HINWEIS: 
Trinkwasser ist alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder beispielsweise zur Körperpflege bestimmt ist.

Verfahrensablauf

Anzeigepflichten

Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen:

  • die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus,
  • die erstmalige Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme spätestens vier Wochen im Voraus,
  • die Stilllegung oder teilweise Stilllegung innerhalb von drei Tagen,
  • die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an trinkwasserführenden Teilen, die auf die Wasserbeschaffenheit wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus,
  • der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus.

Sollte eine bereits bestehende oder betriebene Anlage noch nicht beim Gesundheitsamt angezeigt worden sein, ist dies unverzüglich zu tun.

Untersuchungspflichten

Die Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass mikrobiologische Untersuchungen einmal im Jahr und die Untersuchung weiterer Parameter einmal alle fünf Jahre zu erfolgen haben. Das Gesundheitsamt kann kürzere Zeitabstände und die Untersuchung weiterer Parameter festlegen, wenn das erforderlich ist. 

Beschaffenheit des Wassers 
In der Trinkwasserverordnung wurden bestimmte mikrobiologische, chemische und physikalische Anforderungen festgelegt. Diese müssen an der Stelle eingehalten werden, an der das Wasser verwendet wird, also an einem Wasserhahn im Haushalt. Sollte dies nicht der Fall sein, entscheidet das Gesundheitsamt, ob die Wasserversorgungsanlage bis auf Weiteres weiterbetrieben werden kann. In jedem Fall ist die Ursache der Nichteinhaltung zu ermitteln.

Handlungspflichten

Wenn Grenzwertüberschreitungen bekannt werden, sind diese unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Außerdem müssen grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers, zum Beispiel Geruch, Geschmack oder Färbung, sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens unverzüglich angezeigt werden.
 

Formulare / Online-Dienste

Sonstiges

Kleinanlagen zur Versorgung mit Trinkwasser unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Das bedeutet, dass das Gesundheitsamt verpflichtet ist, zu kontrollieren, ob die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden. Zur Überprüfung gehören außerdem die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage und der näheren Umgebung und die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. Diese Überprüfungen sind mindestens einmal in fünf Jahren durchzuführen. Das Gesundheitsamt kann aber auch kürzere Zeitintervalle für die Überprüfung festlegen. Die Kosten für die Untersuchung von Wasserproben im Rahmen der Überwachung trägt der Inhaber der Wasserversorgungsanlage. Die Überwachungsmaßnahmen werden unangekündigt durchgeführt.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.