Verfahrensablauf
Nach Eingang einer Anzeige übermittelt die Behörde dem Antragsteller die Bestätigung über den Eingang mit und prüft, ob die geplante Änderung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf.
Bei der Beurteilung, ob die Auswirkungen der angezeigten Änderung nachteilig sind, genügt die bloße Möglichkeit der nachteiligen Auswirkung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter.
Eine Prüfung, inwieweit weitere Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. für die Durchführung der angezeigten Änderung erforderlich sind, erfolgt im Verfahren nach § 15 BImSchG nicht.
Aufgrund der nicht gegebenen Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG sind ggf. andere für die Durchführung der angezeigten Änderung notwendigen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen usw. gesondert bei den zuständigen Behörden einzuholen.
Ist demnach im Rahmen eines geplanten Vorhabens zum Beispiel eine Baugenehmigung erforderlich, ist ein entsprechender Antrag eigenständig bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dabei steht es dem Antragsteller frei, den Antrag zugleich oder nach Abgabe der Anzeige nach § 15 BImSchG zu stellen (Soweit nicht die Prüfung der Immissionsschutzbehörde ergibt, dass die Änderung der Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf). Jedoch darf das geplante Vorhaben erst nach Vorliegen beider Entscheidungen durchgeführt werden.