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Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung positiv oder negativ auf ein Schutzgut auswirken kann.
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Nach Eingang einer Anzeige übermittelt die Behörde dem Antragsteller die Bestätigung über den Eingang mit und prüft, ob die geplante Änderung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf.
Bei der Beurteilung, ob die Auswirkungen der angezeigten Änderung nachteilig sind, genügt die bloße Möglichkeit der nachteiligen Auswirkung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter.
Eine Prüfung, inwieweit weitere Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. für die Durchführung der angezeigten Änderung erforderlich sind, erfolgt im Verfahren nach § 15 BImSchG nicht.
Aufgrund der nicht gegebenen Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG sind ggf. andere für die Durchführung der angezeigten Änderung notwendigen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen usw. gesondert bei den zuständigen Behörden einzuholen.
Ist demnach im Rahmen eines geplanten Vorhabens zum Beispiel eine Baugenehmigung erforderlich, ist ein entsprechender Antrag eigenständig bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dabei steht es dem Antragsteller frei, den Antrag zugleich oder nach Abgabe der Anzeige nach § 15 BImSchG zu stellen (Soweit nicht die Prüfung der Immissionsschutzbehörde ergibt, dass die Änderung der Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf). Jedoch darf das geplante Vorhaben erst nach Vorliegen beider Entscheidungen durchgeführt werden.
Der Anzeige sind alle Unterlagen beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Bei einer elektronischen Anzeige können Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form gefordert werden. Zudem teilt die untere Immissionsschutzbehörde dem Vorhabenträger mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie gegebenenfalls zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und § 16 a BImSchG benötigt.
Die Anzeige kann mittels dem Programm ELiA erstellt werden oder aber in anderer geeigneter Art und Weise.
Dazu empfiehlt es sich, vor Einreichung einer Anzeige Rücksprache mit der unteren Immissionsschutzbehörde zu halten
Die untere Immissionsschutzbehörde hat spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige (sowie Vollständigkeit der Unterlagen) zu prüfen, ob die geplante Änderung einer Genehmigung bedarf (§ 15 Abs. 2 BImSchG).
Der Vorhabenträger darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der Monatsfrist nicht geäußert hat.
Die Kosten für ein Anzeigeverfahren richten sich nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und dem Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnis.
Die Gebührenhöhe bemisst sich dabei an den Errichtungskosten beziehungsweise nach dem Verwaltungsaufwand, wenn die Anzeige ausschließlich die Änderung der Beschaffenheit einer Anlage betrifft oder wenn der Gebührenberechnung die Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn die Errichtungskosten nur im untergeordneten Maße entstehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.
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