Allgemeine Informationen
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Zu den Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zählt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
Bei der Beurteilung, ob die Auswirkungen der angezeigten Änderung nachteilig sind, genügt die bloße Möglichkeit der nachteiligen Auswirkung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, allerdings ist dabei an die nach dem Maßstab „praktischer Vernunft“ nicht auszuschließende Möglichkeit gedacht.