Allgemeine Informationen
Wenn Sie als ausländischer Bürger in Deutschland studieren, ist das Studium selbstverständlich der Hauptzweck Ihres Aufenthaltes. Um sich das Studium zu finanzieren, dürfen Sie als Bürger/in aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, ohne besondere Genehmigung einer Beschäftigung von höchstens 120 Tagen im Kalenderjahr nachgehen (alternativ auch 240 halben Tagen).
Bei einer längeren Beschäftigung (auch Praktika!) – bezahlt oder unentgeltlich – benötigen Studierende aus sogenannten Drittstaaten vor Arbeitsbeginn die Zulassung durch die Agentur für Arbeit.
Eine längerfristige Erwerbstätigkeit (über 120 Tage) kann als Teilzeit nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und das Studium nicht erschwert oder verlängert wird.
Hinweise: Keine Einschränkungen gelten für
- Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates
- Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Staaten sowie Island, Lichtenstein, Norwegen)
- Staatsangehörige der Schweiz
Achtung! Beginnen Sie erst mit der Arbeit, wenn Sie die Zulassung haben. Die Bestimmungen für ausländische Studierende sind sehr streng. Sie können ausgewiesen werden, wenn Sie dagegen verstoßen!