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Alle Gehölze (hierzu zählen Bäume und Sträucher) haben als elementarer Bestandteil im Naturhaushalt und als Lebensraum enorme Bedeutung. Aber auch für unser Wohlbefinden sind Gehölze sehr wichtig. Sie beleben das Orts- und Landschaftsbild, verbessern das örtliche Kleinklima und können schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Luftverunreinigungen und Lärm abwehren bzw. deren Wirkung minimieren. Umso wichtiger sind der Schutz, die Pflege und der Erhalt von Gehölzen in unseren Ortschaften und der freien Landschaft.
Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sind nur Gehölze, die nicht Bestandteil von Wäldern i. S. des § 2 SächsWaldG sind und die sich innerhalb des Landkreises Mittelsachsen befinden.
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Ob und wann eine Beseitigung von Gehölzen erfolgen kann, wird aus dem nachfolgenden „Merkblatt zu rechtlichen Vorgaben, die bei der Bestimmung der Zulässigkeit von Gehölzbeseitigungen zu beachten sind“ ersichtlich, welches eine Unterstützung bei der Berücksichtigung der zu beachtenden rechtlich Vorgaben darstellen soll.
Steht nach den Vorgaben des „Merkblatt zu rechtlichen Vorgaben, die bei der Bestimmung der Zulässigkeit von Gehölzbeseitigungen zu beachten sind“ fest, dass das Gehölz beseitigt werden darf, so ist im Falle der Ausführung der Fällung im Zeitraum vom 01. März bis 30. September eine begünstigende Entscheidung eines dazu notwendigen Antrages auf Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erforderlich.
Der Antrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass eine Bearbeitung vor Ausführung der Fällung, die regelmäßig eine Ortsbegehung beinhalten wird, noch möglich ist.
Die Befreiung zur Fällung von Gehölzen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September eines Jahres ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand, welcher nach den dazu geltenden rechtlichen Vorgaben ermittelt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.