Artenschutz – Gehölzbeseitigungen

Artenschutz – Gehölzbeseitigungen

Allgemeine Informationen

Alle Gehölze (hierzu zählen Bäume und Sträucher) haben als elementarer Bestandteil im Naturhaushalt und als Lebensraum enorme Bedeutung. Aber auch für unser Wohlbefinden sind Gehölze sehr wichtig. Sie beleben das Orts- und Landschaftsbild, verbessern das örtliche Kleinklima und können schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Luftverunreinigungen und Lärm abwehren bzw. deren Wirkung minimieren. Umso wichtiger sind der Schutz, die Pflege und der Erhalt von Gehölzen in unseren Ortschaften und der freien Landschaft. 

Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sind nur Gehölze, die nicht Bestandteil von Wäldern i. S. des § 2 SächsWaldG sind und die sich innerhalb des Landkreises Mittelsachsen befinden.

Zuständigkeiten

Untere Naturschutzbehörde

Besucheradresse:
Referat Naturschutz
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Naturschutz
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Ob und wann eine Beseitigung von Gehölzen erfolgen kann, wird aus dem nachfolgenden „Merkblatt zu rechtlichen Vorgaben, die bei der Bestimmung der Zulässigkeit von Gehölzbeseitigungen zu beachten sind“ ersichtlich, welches eine Unterstützung bei der Berücksichtigung der zu beachtenden rechtlich Vorgaben darstellen soll.

Verfahrensablauf

Steht nach den Vorgaben des „Merkblatt zu rechtlichen Vorgaben, die bei der Bestimmung der Zulässigkeit von Gehölzbeseitigungen zu beachten sind“ fest, dass das Gehölz beseitigt werden darf, so ist im Falle der Ausführung der Fällung im Zeitraum vom 01. März bis 30. September eine begünstigende Entscheidung eines dazu notwendigen Antrages auf Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erforderlich.

Fristen

Der Antrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass eine Bearbeitung vor Ausführung der Fällung, die regelmäßig eine Ortsbegehung beinhalten wird, noch möglich ist.

Kosten

Die Befreiung zur Fällung von Gehölzen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September eines Jahres ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand, welcher nach den dazu geltenden rechtlichen Vorgaben ermittelt wird. 

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.