Artenschutz – Umsiedlung von Ameisen beantragen

Artenschutz – Umsiedlung von Ameisen beantragen

Allgemeine Informationen

In Deutschland stehen bestimmte Ameisenarten – insbesondere die Rote Waldameise (Formica rufa) sowie weitere Arten der Gattung Formica – unter besonderem Schutz. Ihre Nester dürfen weder zerstört noch beschädigt oder umgesetzt werden, ohne dass dafür eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt.

Die Umsetzung von Ameisennestern ist nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei Bauvorhaben oder wenn erhebliche Beeinträchtigungen für den Menschen oder Sachwerte zu erwarten sind.

Diese Genehmigung ist bei der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen zu beantragen.

Zuständigkeiten

Untere Naturschutzbehörde

Besucheradresse:
Referat Naturschutz
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Naturschutz
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Verfahrensablauf

Der Antrag zur Umsiedlung eines Ameisennestes kann formlos schriftlich bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Bitte stellen Sie sicher, dass der Antrag folgende Informationen beinhaltet:

  • Ameisenart: (zum Beispiel Rote Waldameise, Wegameise – falls bekannt)
  • Standort des Nestes: Genaue Lage auf Ihrem Grundstück oder an Ihrem Gebäude
  • Begründung: Warum ist eine Umsiedlung oder Bekämpfung erforderlich?
  • Beauftragtes Unternehmen (falls zutreffend): Name und Anschrift der ausführenden Firma
  • Fotos vom Nest

Formulare / Online-Dienste

Kosten

Es werden Verwaltungskosten gemäß der Vorgaben des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) erhoben.

Privatrechtliche Kosten: Kosten für die Umsiedlung oder Bekämpfung bei Beauftragung eines Unternehmens beziehungsweise Sachverständigen

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.