Artenschutz – Wespen, Hummeln und Hornissen

Artenschutz – Wespen, Hummeln und Hornissen

Allgemeine Informationen

Hummeln, Wildbienen, Hornissen und weitere Wespenarten unterliegen einem besonderen Schutz, da sie vielfach in ihrem Bestand gefährdet sind. Deshalb ist für die Umsiedlung oder Beseitigung der Nester eine Ausnahme notwendig. Das bedeutet: Ihre Nester dürfen nicht ohne Weiteres entfernt oder zerstört werden. Diese Genehmigung ist bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen zu beantragen.

WICHTIG ZU WISSEN

Eigenmächtiges Entfernen kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.
Auch tote Tiere geschützter Arten dürfen nicht gesammelt oder aufbewahrt werden.

Zuständigkeiten

Untere Naturschutzbehörde

Besucheradresse:
Referat Naturschutz
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Naturschutz
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Verfahrensablauf

Antrag auf Entfernung eines Insektennestes – Hinweise zur Antragstellung:

Die Entfernung eines Insektennestes kann formlos schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag folgende Informationen beinhaltet:

  • Insektenart: Um welche Art handelt es sich? (z. B. Hummeln, Wespen, Wildbienen, Hornissen)
  • Standort des Nestes: Genaue Lage auf Ihrem Grundstück oder an Ihrem Gebäude
  • Begründung: Warum ist eine Umsiedlung oder Bekämpfung erforderlich?
  • Wunschtermin: Gewünschtes Datum für die Durchführung der Maßnahme
  • Beauftragtes Unternehmen (falls zutreffend): Name und Anschrift der ausführenden Firma

Hinweis: Wenn Sie sich bei der Bestimmung der Insektenart unsicher sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde – dort hilft man Ihnen gerne weiter.

Kosten

  • Es werden Verwaltungskosten gemäß der Vorgaben des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) erhoben.
  • Privatrechtliche Kosten: Kosten für die Umsiedlung oder Bekämpfung bei Beauftragung eines Unternehmens beziehungsweise Sachverständigen

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.