Voraussetzungen
Sind Sie als Familienangehöriger selbst EU-Bürger oder Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder der Schweiz, dann haben Sie beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Recht auf Freizügigkeit.
Hinweis: Eine Bescheinigung als Nachweis Ihres Freizügigkeitsrechts als Familienangehöriger ist nicht erforderlich. Ausgenommen sind Familienangehörige von Schweizern, die auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis – CH als Nachweis des Aufenthaltsrechtes erhalten.
Kommen Sie als Familienangehöriger selbst weder aus einem EU-Mitgliedstaat, noch aus einem EWR-Staat oder der Schweiz, sondern aus einem anderen Staat (sogenannter Drittstaat), dann steht Ihnen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu.
Hinweis: Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht EU-Bürger sind, kann eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden, die fünf Jahre gültig ist.
Sind Sie Familienangehörige(r) eines Staatsbürgers oder einer Staatsbürgerin aus Kroatien, dann wird bis zum 30.06.2015 auf Ihrer Aufenthaltskarte folgender Hinweis aufgenommen: "Die Inhaberin / der Inhaber dieser Aufenthaltskarte benötigt für die Aufnahme einer abreitsgenehmigungspflichtigen Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU."