Allgemeine Informationen
Aufenthaltsrechte von EU/EWR-Bürgern und deren Angehörige
Jeder EU-Bürger hat ein Recht auf „Freizügigkeit“ innerhalb EU. Freizügigkeit bedeutet das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich unter und den gleichen Voraussetzungen wie Inländer wirtschaftlich betätigen zu können. Dieses Recht beruht auf den Verträgen, Richtlinien und Verordnungen der EU. Diese europäischen Vorgaben werden in Deutschland durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz-EU) umgesetzt. Dieses regelt jedoch nicht nur die Einreise und den Aufenthalt von EU-Bürgern, sondern auch von:
- Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind,
- Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, für die aufgrund des „BREXIT“ und dem damit verbundenen Austrittsabkommen besondere Regelungen zur Einreise und zum Aufenthalt bestehen (vgl. hierzu die speziellen Hinweise zum BREXIT)
- Familienangehörigen und nahestehenden Personen der vorgenannten Personen und
- Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die sich wieder in Deutschland aufhalten, nachdem sie von ihren Freizügigkeitsrechten in anderen Staaten Gebrauch gemacht haben
Für Staatsangehörige der EU- bzw. der EWR-Mitgliedstaaten sieht der Gesetzgeber keine Bescheinigung vor, mit der diese ihr Recht auf Aufenthalt nachweisen können. Anders ist dies bei den anderen vorgenannten Personengruppen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltskarte als Berechtigte nach dem Austrittsabkommen oder als Familienangehörige bzw. nahestehende Personen eines EU-Bürgers erhalten. Darüber hinaus besteht nach langjährigem berechtigten Aufenthalt in Deutschland für alle o.g. Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, eine Bescheinigung über das Recht auf „Daueraufenthalt“ zu erhalten.
Besondere Regelungen für Schweizer Bürger und deren Familienangehörige:
Die Einreise und der Aufenthalt dieses Personenkreis ist durch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt. Im Gegensatz zu EU-Bürgern besteht für Staatsangehörige der Schweiz die Möglichkeit, sich ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland durch die Ausstellung einer ausländerrechtlichen Bescheinigung bestätigen zu lassen. Wie auch bei EU-Bürgern können zudem auch die Familienangehörigen von Schweizern, die selbst nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht (in der Regel 5 Jahre) in Deutschland haben. Sie sind verpflichtet ihren Aufenthalt in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen (§ 56 Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung). Insofern die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie hiernach ebenfalls eine ausländerrechtliche Bescheinigung über ihr Recht, sich in Deutschland aufhalten zu dürfen.