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Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung des Gebäudes (der baulichen Anlage) mindestens zwei Wochen vorher mitteilen. Bei einem Wohngebäude wäre die Aufnahme der Nutzung gleichzusetzen mit dem Bezug des Hauses.
Keiner solchen Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
Eine Bauabnahme im Sinne einer zwingenden Abnahme genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde während der Bauausführung (Rohbauabnahme) und nach Abschluss der Bauarbeiten (Schlussabnahme) ist in der Sächsischen Bauordnung nicht vorgesehen. Stattdessen enthält die Sächsische Bauordnung in § 82 Regelungen zu Bauzustandsanzeigen und zur Aufnahme der Nutzung.
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Die Bearbeitung erfolgt elektronisch als Leistung nach dem Onlinezugangsgesetz. Reichen Sie die Baubeginnsanzeige mit dem dafür vorgeschriebenen Formular als PDF bei der Bauaufsichtsbehörde ein.
Die Aufnahme der Nutzung muss mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
keine
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.