Ausgleichleistungen nach dem BerRehaG

Ausgleichleistungen nach dem BerRehaG

Allgemeine Informationen

Berufliche Nachteile auf Grund politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR sollen durch die berufliche Rehabilitierung ausgeglichen werden.

Verfolgte mit einer Verfolgungszeit von mehr als zwei Jahren, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von bis zu 291,00 Euro monatlich. Durch eine Änderung von § 3 Absatz 1 Satz 1 BerRehaG erhalten auch verfolgte Schüler Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG, unter anderem unter der Voraussetzung, dass die erlebte Verfolgung des Schülers im Erwerbsleben zu Nachteilen geführt haben muss, die sich über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren hinzogen. Ausgleichsleistungen werden nach Vorlage der beruflichen Rehabilitierungsentscheidung auf Antrag ausgezahlt, wenn Ihr Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Die Ausgleichleistungen sind nicht von Einkommen des (Ehe-)Partners und generell nicht vermögensabhängig.

Zuständigkeiten

Referat Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6001
Fax: 03731 799-6524
kontakt.soziales[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Verfahrensablauf

Um Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) erhalten zu können, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.

  • Die Antragsformulare werden Ihnen vom Sozialamt ausgehändigt beziehungsweise zugesandt, außerstem steht das Formular nachfolgend zum Download oder Ausdruck bereit.
  • Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit der Rehabilitationsbescheinigung und Nachweisen zu Ihrem Einkommen und den Wohn-/Heizkosten bei der zuständigen Stelle ein.
  • Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist.

Kosten

Die Antragsbearbeitung ist kostenfrei.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.