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Berufliche Nachteile auf Grund politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR sollen durch die berufliche Rehabilitierung ausgeglichen werden.
Verfolgte mit einer Verfolgungszeit von mehr als zwei Jahren, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von bis zu 291,00 Euro monatlich. Durch eine Änderung von § 3 Absatz 1 Satz 1 BerRehaG erhalten auch verfolgte Schüler Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG, unter anderem unter der Voraussetzung, dass die erlebte Verfolgung des Schülers im Erwerbsleben zu Nachteilen geführt haben muss, die sich über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren hinzogen. Ausgleichsleistungen werden nach Vorlage der beruflichen Rehabilitierungsentscheidung auf Antrag ausgezahlt, wenn Ihr Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Die Ausgleichleistungen sind nicht von Einkommen des (Ehe-)Partners und generell nicht vermögensabhängig.
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Um Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) erhalten zu können, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.
Die Antragsbearbeitung ist kostenfrei.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.