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Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von kleinen Feuerungsanlagen bildet die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV).
Die feuerungstechnische Abnahme und regelmäßige Überwachung der Heizungsanlagen (Kaminofen) erfolgt durch den gesetzlich vorgeschriebenen und damit bevollmächtigten Schornsteinfegermeister (bev. BSM) gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) in Verbindung mit der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Die rechtskonforme Aufstellung einer Heizungsanlage ist deshalb vorab mit dem Schornsteinfeger abzustimmen.
Die 1. BImSchV enthält vor allem Vorgaben zu den zulässigen Emissionsgrenzwerten für Staub und Kohlenstoffmonoxid (§ 5 der 1. BImSchV), zu den Ableitbedingungen für Abgase (§ 19 der 1. BImSchV) und zur Überwachung (§ 12ff der 1. BImSchV).
Insbesondere dürfen Feuerungsanlagen nur mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Die Errichtung und der Betrieb haben sich ebenfalls nach den Vorgaben des Herstellers bzw. des Feuerstättenbescheides zu richten.
Nach § 22 der 1. BImSchV kann für kleine und mittlere Feuerungsanlagen ein Antrag auf Zulassung einer Ausnahme gestellt werden.
Die untere Immissionsschutzbehörde prüft anschließend, ob die Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
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Die Prüfung des Ausnahmeantrages erfolgt auf der Grundlage ausreichender Angaben beziehungsweise Unterlagen (unter anderem vollständig ausgefüllter und unterschriebener Ausnahmeantrag, Feuerstättenbescheid, aktuelle Messbescheinigung).
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.