Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des Sonntagsfahrverbotes bzw. Ferienreiseverordnung

Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des Sonntagsfahrverbotes bzw. Ferienreiseverordnung

Allgemeine Informationen

Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und Lkw-Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen („Sonntagsfahrverbot"). 

Feiertage

Neben den Sonntagen gilt das Fahrverbot an den folgenden Feiertagen: 

  • Neujahr (01.01.)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (01.05.)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • Tag der deutschen Einheit (03.10.)
  • Reformationstag (31.10.) (nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
  • Allerheiligen (01.11.) (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • 1. Weihnachtstag (25.12.)
  • 2. Weihnachtstag (26.12.)

Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge und Transporte 

Vom Fahrverbot sind die nachfolgend genannten Fahrzeuge und Transporte grundsätzlich ausgenommen. Das bedeutet, dass diese an Sonn- und Feiertagen auch ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt sind. 

Fahrzeuge: 

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen sowie Fahrzeugeinsätze im Havariefall (zum Beispiel im Bereich der öffentlichen Wasser-, Strom- und Gasversorgung im Rahmen der Daseinsfürsorge)
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden 

Waren, Transportgüter und Fahrten (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten): 

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
  • frisches Fleisch und frisches Fleischerzeugnisse
  • frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse 
  • Für alle anderen Fahrten an Sonn- und Feiertagen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

Samstagsfahrverbot in der Ferienreisezeit im Sommer:

Während der Ferienreisezeit im Sommer gilt auf zahlreichen Autobahnen und Bundesstraßen auch ein Samstagsfahrverbot: 

Zuständigkeiten

Referat Straßenverkehr und Sport

Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln

Postadresse:
Referat Straßenverkehr und Sport
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Ansprechpartnerinnen

Stefanie Nebe
Telefon: 03731 799-6421
stefanie.nebe[at]landkreis-mittelsachsen.de

Ines Neumann
Telefon: 03731 799-1363
ines.neumann[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Ohne besondere Dringlichkeitsprüfung werden in der Regel folgende Waren, sonstige Transportgüter und Fahrten genehmigt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten und Rücktransporte):

  • lebende Tiere
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen (Topfpflanzen, Sträucher, Bäume)
  • frische, leicht verderbliche Lebensmittel (zum Beispiel gewaschene Kartoffeln, frische Backwaren, landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit)
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und Notstandsregionen
  • Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen

Für die Genehmigung aller anderen Transporte muss die Dringlichkeit nachgewiesen werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein reichen dafür nicht aus. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • An der Fahrt während der Verbotszeit besteht ein öffentliches Interesse oder die Versagung der Genehmigung würde eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen.
  • Es wird der Nachweis erbracht, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist. 

Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (einschließlich Seefähren) oder Flugzeugen können genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung oder ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis können Sie mit dem dafür vorgeschriebenen Formular, welches Sie von der zuständigen Stelle oder im Internet bekommen, oder auch formlos beantragen. Den Antrag können Sie schriftlich oder per Fax einreichen.

Die Behörde entscheidet anschließend über Ihren Antrag und sendet Ihnen die Ausnahmegenehmigung (einschließlich Auflagen und Bedingungen) zu.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit Begründung (einschließlich Angaben zu den beförderten Gütern, zum Beispiel anhand der Fracht- und Begleitpapiere)
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 (oder Kraftfahrzeugschein), gegebenenfalls Anhängerschein
    • bei ausländischen Fahrzeugen, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist: eine entsprechende amtliche Bescheinigung
  • im Falle der Be- und Entladung von Seeschiffen und Flugzeugen sowie Fahrten, bei denen eine Dringlichkeit erst geprüft werden muss: Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel.

Fristen

Die Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel eine Woche. Beantragen Sie die Genehmigung also rechtzeitig, da Sie diese bei der Fahrt im Original mitzuführen ist

Kosten

10,20 Euro bis 767,00 Euro (je nach Art und Umfang der Ausnahme)

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.