Allgemeine Informationen
Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und Lkw-Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen („Sonntagsfahrverbot").
Feiertage
Neben den Sonntagen gilt das Fahrverbot an den folgenden Feiertagen:
- Neujahr (01.01.)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (01.05.)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
- Tag der deutschen Einheit (03.10.)
- Reformationstag (31.10.) (nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
- Allerheiligen (01.11.) (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
- 1. Weihnachtstag (25.12.)
- 2. Weihnachtstag (26.12.)
Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge und Transporte
Vom Fahrverbot sind die nachfolgend genannten Fahrzeuge und Transporte grundsätzlich ausgenommen. Das bedeutet, dass diese an Sonn- und Feiertagen auch ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt sind.
Fahrzeuge:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen sowie Fahrzeugeinsätze im Havariefall (zum Beispiel im Bereich der öffentlichen Wasser-, Strom- und Gasversorgung im Rahmen der Daseinsfürsorge)
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Waren, Transportgüter und Fahrten (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten):
- frische Milch und frische Milcherzeugnisse
- frisches Fleisch und frisches Fleischerzeugnisse
- frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
- leicht verderbliches Obst und Gemüse
- Für alle anderen Fahrten an Sonn- und Feiertagen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Samstagsfahrverbot in der Ferienreisezeit im Sommer:
Während der Ferienreisezeit im Sommer gilt auf zahlreichen Autobahnen und Bundesstraßen auch ein Samstagsfahrverbot:
- Fahrverbote für LKW
Bundesamt für Güterverkehr