Baulastauskunft beantragen

Baulastauskunft beantragen

Allgemeine Informationen

Das Baulastenverzeichnis ist ein Verzeichnis außerhalb des Grundbuchs, welches bei der Bauaufsicht geführt wird und dort eingesehen werden kann.

Für die Gebiete der Stadt Freiberg und der Stadt Döbeln einschließlich der Eingemeindungen ist die jeweilige Stadtverwaltung zuständig.

ACHTUNG: Die Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis werden elektronisch als Online-Dienstleistung über Amt24 angeboten.

HINWEIS

Zum 3. August 2026 ändern sich die Voraussetzungen für die Beantragung der Baulastenauskunft. Der Freistaat Sachsen stellt den Betrieb des Amt-24-Portals für Privatpersonen auf das einheitliche Nutzerkonto Bund-ID und für Organisationen auf „Mein Unternehmenskonto“ (MUK) um. Bereits durch Nutzende in Amt-24 angelegte Servicekonten sind dann für die Onlineleistung der Baulastenauskunft nicht mehr verfügbar. Der neue Onlinedienst wird nur noch mit dem Vertrauensniveau „hoch" bereitgestellt und erfordert die Nutzung der Ausweisfunktion (eID) im Nutzerkonto BundID zur Antragstellung. Die Verwendung von MUK ist mit dem Elsterzertifikat möglich. 

Zuständigkeiten

Referat Bauen und Denkmalschutz

Besucheradresse:
Straße des Friedens 20
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Kontakt:

Telefon: 03731 799-1905, -1946, -1947, -1958
baulasten[at]landkreis-mittelsachsen.de

Für die Gebiete der Stadt Freiberg und der Stadt Döbeln einschließlich der Eingemeindungen sind die jeweiligen Stadtverwaltungen zuständig.


Voraussetzungen

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann gemäß § 83 (5) SächsBO, in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Diese Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis (einschließlich Einsicht) werden neben der Schriftform auf dem elektronischen Weg an den Antragsteller versandt.

Verfahrensablauf

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis werden elektronisch als Online-Dienstleistung beantragt werden. 

HINWEISE ZUR BEANTRAGUNG: 
Privatpersonen benötigen für die Antragstellung zukünftig das BundID Konto und die Freischaltung der Online-Funktion des Ausweises (eID), die 6-stellige PIN und die Ausweis-App auf dem NFC-fähigen Smartphone bzw. ein Kartenlesegerät. Hilfe zum BundID – Konto finden Sie hier. Weitere Informationen zur Online-Ausweisfunktion erhalten Sie hier.

Für Unternehmen und Behörden wird „Mein Unternehmenskonto“ (MUK) benötigt – Authentifizierung mit Elster-Zertifikat. Hilfe zum MUK-Konto gbit es unter https://info.mein-unternehmenskonto.de/.

Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an das Team Baulasten im Landratsamt unter den oben genannten Rufnummern beziehungsweise an das Funktionspostfach bauantrag@landkreis-mittelsachsen.de.

Formulare / Online-Dienste

Erforderliche Unterlagen

Der Nachweis des berechtigten Interesses erfolgt mit:

  • Kopie Grundbuch
  • Auftrag (bei Gutachten)
  • Vollmacht des Eigentümers
  • Kaufvertrag/Kaufvertragsentwurf

Fristen

Die Bearbeitungszeit für eine Baulastenauskunft beträgt etwa fünf Arbeitstage.

Kosten

Die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist kostenpflichtg (40,00 bis 70,00 Euro) gemäß Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ),

Die Rechtsgrundlage für die Eintragung einer Baulast ist der § 83 Sächsische Bauordnung (SächsBO) in Verbindung mit § 2 Abs. 12 SächsBO und weiteren §§ der SächsBO, je nach Art der Baulast.

Wichtig
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postweg unbedingt erforderlich.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.