Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit

Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit

Allgemeine Informationen

Gemäß § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sollen Arbeitsgelegenheiten in Gemeinschaftsunterkünften zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Ausgeschlossen hierbei sind Tätigkeiten zur Selbstversorgung des Leistungsberechtigten.

Außerdem sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.

Arbeitsgelegenheiten dienen außerdem als Chance für die Migranten, erste Arbeits- und Integrationserfahrungen in Deutschland zu sammeln. Die Einsatzgebiete können sich auch an den Interessen der Teilnehmer orientieren.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie pro bereit gestellter Arbeitsgelegenheit nach § 5 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz eine Pauschale in Höhe von 500 Euro erhalten.

„Förderung Integration – Arbeitsgelegenheiten“

Zuständigkeiten

Bereich Unterbringung und Integration

Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3600
Fax: 03731 799-3691
integration[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Sachbearbeiterin Fallmanagement

Tanja Schrenk
Telefon: 03731 799-3411
Tanja.Schrenk[at]landkreis-mittelsachsen.de

Sachbearbeiter Fallmanagement

Jason Geyer
Telefon: 03731 799-3699
Jason.Geyer[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Es werden arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind in der Arbeitsgelegenheit beschäftigt, welche sich dazu bereiterklären.

Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zu mindestens stundenweise ausgeübt werden kann.

Für die zu leistende Arbeit zahlt der Träger der Maßnahme 0,80 EUR je Stunde. Soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen. Die 0,80 EUR sind nicht über die Förderung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SächsKomPauschVO förderfähig!

Mögliche Arbeitsgelegenheiten könnten sein:

1) Interne Arbeitsgelegenheiten (in den Unterbringungseinrichtungen):

Hauswirtschaft

  • Hausmeisterhilfen
  • Reinigungsarbeiten

Unterstützung der Mitbewohner

  • Sprachmittler
  • Begleitung bei Behördengängen

2) Externe Arbeitsgelegenheiten (kommunale, gemeinnützige, private Träger):

Landschaftspflege

  • Unkrautbeseitigung
  • Beseitigung von Unrat

Umweltschutz

  • Sauberhaltung Randbereiche von Bächen
  • Waldarbeiten

Soziale Einrichtungen

  • Unterstützung in Betreuungseinrichtungen
  • Unterstützung Fahrradwerkstätten, Tafeln, Möbelbörsen, Kleiderkammer

Verfahrensablauf

Beantragung

Den Antrag für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten müssen Sie beim Landratsamt Mittelsachsen, Ausländer- und Asylbehörde mit dem hierfür vorgeschriebenen Formular einreichen.

Bitte beachten Sie, dass es einen Antrag für interne und einen Antrag für externe Arbeitsgelegenheit gibt! Das Formular steht als PDF-Datei zur Verfügung.

Der Antrag ist bitte frühestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn einzureichen.

Bewilligung 

Der Antrag wird vom Bereich Unterbringung und Integration der Ausländer- und Asylbehörde bewilligt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt wurden. Wenn Ihr Antrag bewilligt wurden ist, erhalten Sie eine Genehmigung für die Durchführung der Arbeitsgelegenheit. Im Nachgang ist mit dem Teilnehmer eine Teilnahmevereinbarung zu schließen und dem Bereich Unterbringung und Integration zu übermitteln.

Wenn der Teilnehmer eher aus der Arbeitsgelegenheit austritt, wie vereinbart, so ist dem der Asyl- und Ausländerbehörde eine Aufhebung der Teilnahmevereinbarung zu übermitteln. 

Kosten

keine Kosten

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.