Allgemeine Informationen
Bestattungskosten können dem Bestattungspflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ganz oder teilweise vom Sozialamt gewährt werden. Der Antrag beinhaltet sowohl Angaben zur persönlichen und finanziellen Situation des Antragstellers als auch Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der/des Verstorbenen. Angaben zu weiteren Erben und, im Falle der Erbausschlagung, Unterhaltspflichtigen und deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind erforderlich. Diese Angaben müssen nachgewiesen werden.
Das Sozialamt ist zuständig, wenn für die/den Verstorbene/Verstorbenen bis zum Tode Sozialhilfe bzw. Grundsicherung geleistet wurde. Wenn keine der vorgenannten Leistungen bezogen wurde, ist immer das Sozialamt am Sterbeort zuständig.