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Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen vielseitigen Pflichten, diese sind unter anderem:
Schutz- und Abwehrpflicht
Die Regelung verpflichtet den Betreiber dafür zu sorgen, dass weder schädliche Umwelteinwirkungen (schädliche Immissionen) bzw. sonstige schädliche Einwirkungen hervorgerufen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
Vorsorgepflicht
Die Vorsorgepflicht ist zukunftsbezogen und soll dem Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen vorbeugen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).
Abfall(vermeidungs)pflicht
Abfälle sind im Grundsatz beim Betrieb primär zu vermeiden, sekundär zu verwerten und tertiär zu beseitigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG). Der Abfallbegriff ist in § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) definiert.
Energieverwendungspflicht
Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Energie sparsam und effizient verwendet wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG).
Nachsorgepflichten
Die Nachsorgepflichten sind in § 5 Abs. 3 BImSchG normiert. Danach sind Anlagen so stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
Auskunftspflicht
Nach § 31 BImSchG, § 52 Abs. 2 S. 1 BImSchG bestehen für den Betreiber immissionsschutzrechtlicher Anlagen Auskunftspflichten gegenüber der Behörde.
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poststelle.immissionsschutz[at]landkreis-mittelsachsen.de
Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Die Regelüberwachung für Anlagen, die der Industriemissions-Richtlinie unterligen, sind im Bereich Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.
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