Allgemeine Informationen
Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen vielseitigen Pflichten, diese sind unter anderem:
Schutz- und Abwehrpflicht
Die Regelung verpflichtet den Betreiber dafür zu sorgen, dass weder schädliche Umwelteinwirkungen (schädliche Immissionen) bzw. sonstige schädliche Einwirkungen hervorgerufen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
Vorsorgepflicht
Die Vorsorgepflicht ist zukunftsbezogen und soll dem Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen vorbeugen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).
Abfall(vermeidungs)pflicht
Abfälle sind im Grundsatz beim Betrieb primär zu vermeiden, sekundär zu verwerten und tertiär zu beseitigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG). Der Abfallbegriff ist in § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) definiert.
Energieverwendungspflicht
Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Energie sparsam und effizient verwendet wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG).
Nachsorgepflichten
Die Nachsorgepflichten sind in § 5 Abs. 3 BImSchG normiert. Danach sind Anlagen so stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
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von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
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vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
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die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
Auskunftspflicht
Nach § 31 BImSchG, § 52 Abs. 2 S. 1 BImSchG bestehen für den Betreiber immissionsschutzrechtlicher Anlagen Auskunftspflichten gegenüber der Behörde.