Bußgeld (Verstöße gegen die StVO einschließlich Verwarngelder)

Bußgeld (Verstöße gegen die StVO einschließlich Verwarngelder)

Allgemeine Informationen

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Regelverletzungen im Straßenverkehr, die als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet werden können. Verkehrsteilnehmer sollen so auf ihr Fehlverhalten hingewiesen und dazu motiviert werden, die Verkehrsregeln in Zukunft besser zu beachten.

Zu den häufigsten Verstößen gehören:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • falsches Parken oder Halten
  • Überfahren einer roten Ampel
  • Handy am Steuer
  • Verstoß gegen die Anschnallpflicht
  • Verkehrsunfälle
  • Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss (über 0,5 Promille - Alkoholgehalt im Blut bzw. 0,25 mg/l Atemalkoholgehalt) oder nach Drogenkonsum
  • abgelaufene TÜV-Plakette

Die Konsequenzen reichen von Verwarn-, Bußgeldern über Punkte im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) in Flensburg bis hin zu Fahrverboten.

Zuständigkeiten

Referat Bußgeldstelle

Besucheradresse:
Referat Bußgeldstelle
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln

Postadresse:
Referat Bußgeldstelle
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Sie haben eine Ordnungswidrigkeit begangen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.

Verfahrensablauf

Sowohl das Verwarn- als auch das Bußgeldverfahren beginnt in der Regel mit einer Anhörung.

Wurde der Fahrzeugführer nicht angehalten und vor Ort angehört, erhält der Fahrzeughalter vor Erlass eines Bußgeldbescheides einen Anhörungsbogen oder einen Zeugenfragebogen, in dem die festgestellte Ordnungswidrigkeit detailliert aufgeführt ist. Ein Anhörungsbogen wird in der Regel dann versandt, wenn Möglichkeit besteht, dass es sich bei dem Fahrzeughalter auch um den Fahrzeugführer handelt. Scheidet die Fahrereigenschaft jedoch bereits von vornherein aus, etwa, weil der Halter ein anderes Geschlecht als der Fahrzeugführer hat oder weil der Halter eine juristische Person ist, wird dem Halter ein Zeugenfragebogen übersandt.
Der Fahrzeughalter hat daraufhin die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern und gegebenenfalls Informationen zur Person des Fahrers bereitzustellen, falls er nicht selbst gefahren ist.

Verwarngeld

Das Verwarnungsgeld beträgt zwischen 5 und 55 Euro. Es ist ein Angebot und soll der Behörde ein Bußgeldverfahren ersparen, da dieses mit höherem Aufwand und einer Fahrerermittlung verbunden ist. Mit der fristgerechten Zahlung ist der Vorgang abgeschlossen. Es werden keine weiten Ermittlungen eingeleitet.
Nur wenn keine fristgerechte Zahlung des Verwarngeldes erfolgt oder man mit dem Verwarngeld nicht einverstanden ist, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Bußgeldverfahren

Bei schwerwiegenderen Ordnungswidrigkeiten, für die im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog eine Geldbuße ab 60 EUR vorgesehen ist, wird immer ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Die Angaben und Einwände des Betroffenen sowie die gesammelten Beweise werden sorgfältig überprüft. Sollte sich herausstellen, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat oder sollte die Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden können, wird das Verfahren eingestellt. Andernfalls wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Die Höhe der Geldbuße sowie mögliche Nebenfolgen, wie Punkte im Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot, richten sich nach der entsprechenden Regelbuße im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden. Die Frist zur Abgabe Ihres Führerscheins entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Bußgeldbescheid.

Bußgeldbescheid akzeptieren
Den festgesetzten Gesamtbetrag müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft bezahlen. Bitte geben Sie bei Ihren Zahlungen stets unser Aktenzeichen als Verwendungszweck an, um eine korrekte Zuordnung Ihrer Zahlung zu gewährleisten.

  • Fehlende Angabe des Aktenzeichens:
    Sollten Sie vergessen haben, das Aktenzeichen als Verwendungszweck anzugeben, bitten wir Sie, sich umgehend mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen. Durch die Angabe Ihrer Bankverbindung kann eine nachträgliche Zuordnung Ihrer Zahlung erfolgen. Sollte die Zahlung jedoch auch nicht über Ihren Namen zugeordnet werden können, wird der Betrag automatisch zurücküberwiesen.
  • Überzahlung:
    Wenn Sie einen zu hohen Betrag überwiesen haben, wird dieser automatisch zurücküberwiesen oder auf eventuell noch offene Forderungen angerechnet. Bitte beachten Sie jedoch, dass bei einer Überzahlung von bis zu 5 EUR in der Regel keine automatische Erstattung erfolgt.
  • Antrag auf Stundung/Ratenzahlung:
    In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit, eine Stundung oder Ratenzahlung zu vereinbaren. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, den Sie per Post, Fax oder E-Mail einreichen können. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag das Aktenzeichen des Bußgeldbescheides sowie Angaben zum gewünschten Zahlungszeitpunkt und zur Höhe der Raten enthalten. Beachten Sie bitte, dass wir gegebenenfalls auch Nachweise über Ihre Einkünfte anfordern. Nach Prüfung Ihres Antrags werden wir Ihnen eine Vereinbarung zur Stundung oder Ratenzahlung zusenden.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen
Akzeptieren Sie den Bußgeldbescheid nicht, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen. Die zuständige Bußgeldstelle prüft die Sachlage erneut. Kommt sie zu dem Schluss, dass der Vorgang rechtmäßig verlaufen ist, wird die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht übergeben. Dort wird – in der Regel in einer anberaumten Hauptverhandlung – über den Fall erneut entschieden.

Bußgeldbescheid ignorieren
Wenn Sie weder das Bußgeld bezahlen noch Einspruch einlegen, wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Wenn erkennbar ist, dass Sie sich der Zahlung bewusst entziehen wollen, kann eine Erzwingungshaft angeordnet werden.

  • Fahrverbot ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG):
    Falls in den letzten zwei Jahren bereits ein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde, wird das neue Fahrverbot ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam, also zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, sofern kein Einspruch eingelegt wird. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie unabhängig von der Führerscheinabgabe - kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr führen.
    Bitte beachten Sie, dass die Frist des Fahrverbots jedoch erst ab dem Tag gerechnet wird, an dem Ihr Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (§ 25 Abs. 5 StVG). Die Dauer des Fahrverbots verlängert sich somit um die Zeit, in der Ihr Führerschein nicht amtlich verwahrt ist.
  • Fahrverbot mit Viermonatsfrist (§ 25 Abs. 2a StVG):
    Wurde Ihnen im Bußgeldbescheid erstmalig ein Fahrverbot auferlegt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von vier Monaten selbst zu entscheiden, wann Sie Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben. Das Fahrverbot wird dann spätestens nach Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam.
  • Sofortige Führerscheinabgabe nach Zustellung des Bußgeldbescheides:
    Wenn Sie Ihren Führerschein sofort nach Erhalt des Bußgeldbescheides in amtliche Verwahrung geben möchten, müssen Sie gleichzeitig mit dessen Abgabe oder Übersendung schriftlich einen unwiderruflichen Rechtsmittelverzicht erklären.
  • Abgabe des Führerscheins für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland:
    Wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, wird Ihr Führerschein, sofern er von einer deutschen Behörde oder einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgestellt worden ist, amtlich verwahrt.
    Wir empfehlen den Versand per Einschreiben vorzunehmen, um sicherzustellen, dass Ihre Unterlagen sicher bei uns ankommen.
    Das Fahrverbot tritt mit dem Tag des Eingangs Ihres Führerscheins in unserer Behörde in Kraft. Vor Ablauf der Frist erhalten Sie Ihren Führerschein rechtzeitig per Einschreiben zurück.
    Alternativ haben Sie die Möglichkeit, Ihren Führerschein persönlich im Landratsamt Mittelsachsen, Bußgeldstelle, Straße des Friedens 9a, 04720 Döbeln, abzugeben.
  • Abgabe des Führerscheins für Personen ohne ordentlichen Wohnsitz in Deutschland:
    Wenn Sie keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, gelten für die Abgabe Ihres Führerscheins folgende Regelungen:
    • Führerscheine von deutschen Behörden:
      Führerscheine, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden – sowohl nationale als auch internationale – werden während der Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt.
    • Führerscheine aus der EU oder dem EWR:
      Auf Führerscheinen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden und deren Inhaber keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, wird das Fahrverbot nicht mehr vermerkt. Eine Übersendung des Führerscheins ist daher nicht erforderlich.
      Die Frist für das Fahrverbot beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft oder - falls Ihnen eine Abgabefrist von vier Monaten gemäß § 25 Abs. 2a StVG gewährt wurde - nach Ablauf dieser vier Monate, es sei denn, Sie teilen uns einen früheren Fristbeginn mit. Der Zeitraum des Fahrverbots wird weiterhin im Fahreignungsregister vermerkt und bleibt somit für die Kontrollbehörden einsehbar.
    • Führerscheine aus Drittländern:
      Auf einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt. In diesem Fall muss der Führerschein zur Anbringung des Sperrvermerks an uns gesendet werden.
      Die Frist für das Fahrverbot beginnt erst ab dem Tag, an dem Ihr Führerschein bei uns eingeht. Sie erhalten Ihren Führerschein umgehend nach Anbringung des Sperrvermerks zurück.

Sollte der Führerschein für die amtliche Verwahrung oder zur Eintragung des Vermerks über das Fahrverbot nicht freiwillig abgegeben werden, kann er beschlagnahmt werden.

Erforderliche Unterlagen

Für Rückfragen, bei Überweisungen oder beim Einlegen Ihres Einspruches benötigen wir das Aktenzeichen zum Vorgang.

Fristen

  • Verwarngeldzahlung (5 bis 55 Euro): erfolgt dies innerhalb einer Woche, Verfahren abgeschlossen
  • Bußgeldbescheid Zahlungsfrist: zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft (zwei Wochen, nachdem Sie den Bußgeldbescheid erhalten haben, wird er rechtskräftig)
  • Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid: innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
  • Fahrverbot antreten: sofortiges Übersendung des Führerscheines (innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides oder Viermonatsfrist zur Führerscheinabgabe (innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides + vier Monate; Tag des Beginns innerhalb dieser Frist bestimmt der Betroffene)

Kosten

  • Rechtzeitige Zahlung Verwarngeld (Beträge bis einschließlich 55 Euro): keine weiteren Kosten
  • Mit Verwarnung nicht einverstanden oder zu spät bezahlt, zusätzliche Gebühren und Auslagen wie beim Bußgeldverfahren
  • Bußgeldverfahren: Bei Geldbußen ab 60 Euro ist ein Bußgeldbescheid zu erlassen. Mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides trägt der Betroffene auch die Kosten des Verfahrens, die aus Gebühren und Auslagen bestehen. Die Gebühr beträgt fünf Prozent der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro; zu den Auslagen zählt mindestens eine Pauschale für die Zustellung des Bußgeldbescheides in Höhe von 3,50 Euro (gesetzliche Vorschrift § 107 OWiG).

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.