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Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Regelverletzungen im Straßenverkehr, die als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet werden können. Verkehrsteilnehmer sollen so auf ihr Fehlverhalten hingewiesen und dazu motiviert werden, die Verkehrsregeln in Zukunft besser zu beachten.
Zu den häufigsten Verstößen gehören:
Die Konsequenzen reichen von Verwarn-, Bußgeldern über Punkte im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) in Flensburg bis hin zu Fahrverboten.
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verkehrsordnungswidrigkeiten[at]landkreis-mittelsachsen.de
Sie haben eine Ordnungswidrigkeit begangen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.
Sowohl das Verwarn- als auch das Bußgeldverfahren beginnt in der Regel mit einer Anhörung.
Wurde der Fahrzeugführer nicht angehalten und vor Ort angehört, erhält der Fahrzeughalter vor Erlass eines Bußgeldbescheides einen Anhörungsbogen oder einen Zeugenfragebogen, in dem die festgestellte Ordnungswidrigkeit detailliert aufgeführt ist. Ein Anhörungsbogen wird in der Regel dann versandt, wenn Möglichkeit besteht, dass es sich bei dem Fahrzeughalter auch um den Fahrzeugführer handelt. Scheidet die Fahrereigenschaft jedoch bereits von vornherein aus, etwa, weil der Halter ein anderes Geschlecht als der Fahrzeugführer hat oder weil der Halter eine juristische Person ist, wird dem Halter ein Zeugenfragebogen übersandt.
Der Fahrzeughalter hat daraufhin die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern und gegebenenfalls Informationen zur Person des Fahrers bereitzustellen, falls er nicht selbst gefahren ist.
Das Verwarnungsgeld beträgt zwischen 5 und 55 Euro. Es ist ein Angebot und soll der Behörde ein Bußgeldverfahren ersparen, da dieses mit höherem Aufwand und einer Fahrerermittlung verbunden ist. Mit der fristgerechten Zahlung ist der Vorgang abgeschlossen. Es werden keine weiten Ermittlungen eingeleitet.
Nur wenn keine fristgerechte Zahlung des Verwarngeldes erfolgt oder man mit dem Verwarngeld nicht einverstanden ist, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Bei schwerwiegenderen Ordnungswidrigkeiten, für die im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog eine Geldbuße ab 60 EUR vorgesehen ist, wird immer ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Die Angaben und Einwände des Betroffenen sowie die gesammelten Beweise werden sorgfältig überprüft. Sollte sich herausstellen, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat oder sollte die Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden können, wird das Verfahren eingestellt. Andernfalls wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Die Höhe der Geldbuße sowie mögliche Nebenfolgen, wie Punkte im Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot, richten sich nach der entsprechenden Regelbuße im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden. Die Frist zur Abgabe Ihres Führerscheins entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Bußgeldbescheid.
Bußgeldbescheid akzeptieren
Den festgesetzten Gesamtbetrag müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft bezahlen. Bitte geben Sie bei Ihren Zahlungen stets unser Aktenzeichen als Verwendungszweck an, um eine korrekte Zuordnung Ihrer Zahlung zu gewährleisten.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen
Akzeptieren Sie den Bußgeldbescheid nicht, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen. Die zuständige Bußgeldstelle prüft die Sachlage erneut. Kommt sie zu dem Schluss, dass der Vorgang rechtmäßig verlaufen ist, wird die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht übergeben. Dort wird – in der Regel in einer anberaumten Hauptverhandlung – über den Fall erneut entschieden.
Bußgeldbescheid ignorieren
Wenn Sie weder das Bußgeld bezahlen noch Einspruch einlegen, wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Wenn erkennbar ist, dass Sie sich der Zahlung bewusst entziehen wollen, kann eine Erzwingungshaft angeordnet werden.
Sollte der Führerschein für die amtliche Verwahrung oder zur Eintragung des Vermerks über das Fahrverbot nicht freiwillig abgegeben werden, kann er beschlagnahmt werden.
Für Rückfragen, bei Überweisungen oder beim Einlegen Ihres Einspruches benötigen wir das Aktenzeichen zum Vorgang.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.