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Maßnahmen an Kulturdenkmalen bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken oder garten- und landschaftsgestalterischer Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals. Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals sind genehmigungsbedürftig, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde.
In Ausnahmefällen reicht ein Anzeigeverfahren nach § 12 Sächsisches Denkmalschutzgesetz.
Nur wenn für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung notwendig ist, ersetzt diese die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde holt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde mit ein.
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Sie müssen die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung schriftlich bei der Denkmalschutzbehörde beantragen.
Über die Erteilung oder die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung entscheidet die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung kann wie beantragt genehmigt, mit Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen versehen oder sogar ganz versagt werden. Die Entscheidung wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Archäologie und dem Landesamt für Denkmalpflege getroffen.
Mit dem Antrag müssen Sie die Unterlagen einreichen, welche die Behörde zur Beurteilung Ihres Vorhabens benötigt und die sie zur Bearbeitung des Antrags braucht. Dies können sein:
Im Einzelfall kann die Behörde auch verlangen, dass der Antrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird. Es empfiehlt sich, vorab mit der Denkmalschutzbehörde die Details zu besprechen.
Entscheidet die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem Ihr Antrag bei ihr eingegangen ist, gilt Ihr Vorhaben als genehmigt und Sie dürfen beginnen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Behörde innerhalb der zwei Monate erforderliche Unterlagen nachfordert oder das Verfahren aussetzt (zum Beispiel, wenn vorbereitende Untersuchungen zur Beurteilung des Vorhabens nötig sind).
Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Bau mehr als zwei Jahre unterbrochen wird. Auf schriftlichen Antrag können diese Fristen jedoch um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SächsDSchG: 40 bis 400 Euro
Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG: 40 bis 600 Euro
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.