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Wenn Sie als Ausländer ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben oder als Kind ausländischer Eltern in Deutschland geboren sind, denken Sie vielleicht daran, die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen und damit auch aktiv am politischen Leben teilzuhaben. Mit der Einbürgerung werden Sie deutscher Staatsangehöriger und erhalten die vollen Bürgerrechte wie Wahlrecht, Freizügigkeit, das Recht auf freie Berufswahl oder den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung; gleichzeitig gelten für Sie aber auch die Pflichten als Staatsbürger.
Bei einer Einbürgerung sind viele rechtliche Regelungen zu beachten, die Sie gern in der Einbürgerungsbehörde erfragen können.
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Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
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Um einschätzen zu können, ob die wichtigsten Voraussetzungen für eine Einbürgerung bei Ihnen erfüllt sind, teilen Sie uns bitte folgende Angaben per E-Mail mit:
Die gesetzlichen Grundlagen dazu können Sie in den §§ 8 bis 12b Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) finden.
Sind bei Ihnen die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, senden wir Ihnen die entsprechenden Antragsformulare zu.
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab.
Die Bearbeitungszeit dauert in der Regel 12 bis 15 Monate ab Antragstellung.
Von häufigen Nachfragen auf telefonischem oder schriftlichem Wege bitte wir Abstand zu nehmen, um die Bearbeitungszeit nicht weiter auszudehnen.
Sind bei Ihnen die Voraussetzungen erfüllt, senden wir die Antragsformulare zu.
Für die Einbürgerung werden regelmäßig Gebühren in Höhe von EUR 255,00 pro Person erhoben, ebenso für die Miteinbürgerung des Ehegatten oder des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners.
Bei der Miteinbürgerung minderjähriger Kinder bis 16 Jahre, die keine eigenen Einkünfte haben, ermäßigt sich die Gebühr auf EUR 51,00.
Werden minderjährige Kinder jedoch ohne ihre Eltern eingebürgert, beträgt die Gebühr EUR 255,00.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.