Einsatz und Sicherung sozialer Dienstleister

Einsatz und Sicherung sozialer Dienstleister

Allgemeine Informationen

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Corona-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag für die Leistungsträger wurde verlängert.

Voraussetzungen

Erbringer sozialer Dienstleistungen, die im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung von Sars2-CoV2 diese Leistungen nicht mehr im üblichen UImfang erbringen können beziehungsweise dürfen und dadurch in finanzielle Schieflage geraten, können bei Leistungsträgern Zuschüsse beantragen. Voraussetzung ist, dass sich die Einrichtungen/sozialen Dienstleister bereit erklären, ihre Ressourcen anderweitig zur Bekämpfung der Corona-Folgen einzusetzen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen.

Die Einrichtungen/sozialen Dienstleister können dann von den Leistungsträgern Zuschüsse von bis zu 75 Prozent der regelmäßigen Einnahmen erhalten.

Anspruch haben Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge, wenn sie Dienstleistungen für den Landkreis Mittelsachsen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, als örtlicher Träger der Sozialhilfe beziehungsweise der Eingliederungshilfe erbringen beziehungsweise erbracht haben.

 

HINWEISE

Nachrangigkeit

Ist die Sicherung des Bestands Ihrer sozialen Dienstleistungen/Ihrer Einrichtung mit anderen Mitteln erreichbar, sind die Zuschüsse nach dem SodEG nachrangig.

Ausschluss

Sollte trotz der pandemiebedingten Einschränkungen der Bestand Ihrer Einrichtung durch tatsächliche Zuflüsse anderer vorrangiger Mittel selbstständig gesichert werden können, ist eine finanzielle Unterstützung nach dem SodEK nicht angezeigt.

Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen können aufgrund der zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus, dem Sächsischen Staatsministerium für Finanzen und den kommunalen Spitzenverbänden getroffenen Vereinbarung, welche sowohl eine modifizierte Leistungserbringung als auch die vollumfängliche Weiterfinanzierung zum Gegenstand hat, keinen Gewährleistungsanspruch nach dem SodEG geltend machen. 

Erklärung zur Einsatzpflicht nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

Die Beantragung von Zuschussleistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) ist mit einer Erklärung zu Art und Umfang von vorhandenen Ressourcen verbunden, die zur Bewältigung der Auswirkungen der Coronavirus-Krise zur Verfügung gestellt werden könnten.

Ressourcen sind nur dann bereitzustellen, wenn dies im Einzelfall rechtlich zulässig und zumutbar ist.

Verfahrensablauf

Für jede Einrichtung beziehungsweise jeden Dienst ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Ein Gesamtantrag für alle Angebote eines Trägers ist nicht möglich.

Fristen

Der Sicherstellungsauftrag endet mit der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag infolge der Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19). Soweit und solange sich Covid-19 nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nur in einzelnen Ländern ausbreitet („regionales Infektionsgeschehen“), kann das Parlament des betroffenen Bundeslandes die Anwendbarkeit der besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 feststellen. Das BMAS ist dann ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Sicherstellungsauftrag in dem betroffenen Bundesland für die Dauer der Feststellung zu verlängern. Der Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG endet in allen Fällen spätestens zum 31. Dezember 2021.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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