Einsichtnahme in die Todesbescheinigung

Einsichtnahme in die Todesbescheinigung

Allgemeine Informationen

Einsicht nehmen dürfen Erben und die nächsten Angehörigen zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen und immateriellen Interessen. Auf Antrag kann das Gesundheitsamt Einsicht in die Todesbescheinigung gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn die Person im Landkreis Mittelsachsen verstorben ist. Da die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich auch über den Tod hinaus gilt, muss der Antragstellende ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Versicherungen werden Auskünfte auf Basis gesetzlicher Grundlagen oder nach Vorlage einer Schweigepflichtentbindung erteilt.

Zuständigkeiten

Referat Amtsärztlicher und Sozialpsychiatrischer Dienst/Gesundheitsberatung

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus F
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6961
Fax: 03731 799-6823
gesundheit[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartner


Telefon: 03731 799-4625, -6271
leichenwesen[at]landkreis-mittelsachsen.de

Verfahrensablauf

Einsicht in die Todesbescheinigung kann nach telefonischer Terminvereinbarung genommen werden.

Die Auskunftserteilung an Versicherungen erfolgt nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen in schriftlicher Form.

Erforderliche Unterlagen

Bei der Einsichtnahme in die Todesbescheinigung:

  • Personalausweis des nächsten (vorsprechenden) Angehörigen
  • Sterbeurkunde
  • Vorsorgevollmacht, Erbschein oder Schreiben des Nachlassgerichtes

Bei Auskunft für die Versicherung:

  • Schreiben der Versicherung
  • Schweigepflichtentbindung des Verstorbenen oder des Begünstigten der Versicherung

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.