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Einsicht nehmen dürfen Erben und die nächsten Angehörigen zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen und immateriellen Interessen. Auf Antrag kann das Gesundheitsamt Einsicht in die Todesbescheinigung gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn die Person im Landkreis Mittelsachsen verstorben ist. Da die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich auch über den Tod hinaus gilt, muss der Antragstellende ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Versicherungen werden Auskünfte auf Basis gesetzlicher Grundlagen oder nach Vorlage einer Schweigepflichtentbindung erteilt.
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leichenwesen[at]landkreis-mittelsachsen.de
Einsicht in die Todesbescheinigung kann nach telefonischer Terminvereinbarung genommen werden.
Die Auskunftserteilung an Versicherungen erfolgt nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen in schriftlicher Form.
Bei der Einsichtnahme in die Todesbescheinigung:
Bei Auskunft für die Versicherung:
10 Euro laut Sächsischem Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.