Allgemeine Informationen
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, bedarf der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung.