Erlaubnis für die Durchführung einer Lichterfahrt

Erlaubnis für die Durchführung einer Lichterfahrt

Allgemeine Informationen

Veranstaltungen wie beispielsweise Festumzüge, Straßenfeste, Radsportveranstaltungen oder Oldtimerausfahrten) sind erlaubnispflichtig, wenn hierfür öffentlicher Verkehrsraum mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.

Unter diese Definition und somit unter die Erlaubnispflicht fallen auch Lichterfahrten.

Entsprechend dem Zweck einer Lichterfahrt werden die Fahrzeuge in unterschiedlichster Ausführung lichttechnisch geschmückt, zum Beispiel mit Lichterketten oder Schwibbögen, womit sie nicht den Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Daher bedarf jede zusätzliche „lichttechnische Einrichtung“, die nicht durch die Regelungen der StVZO gedeckt ist, grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.

Zuständigkeiten

Referat Straßenverkehr und Sport

Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln

Postadresse:
Referat Straßenverkehr und Sport
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Grundsätzlich empfiehlt es sich, frühzeitig den Kontakt zur Erlaubnisbehörde zu suchen. Die Erlaubnis für die Veranstaltung ist jedoch spätestens vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu beantragen. Später eingehende Anträge können aus organisatorischen Gründen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Fällt eine genehmigte Veranstaltung aus, ist die Erlaubnisbehörde unverzüglich zu unterrichten

Verfahrensablauf

  • Veranstaltungen sollen grundsätzlich auf abgesperrtem Gelände durchgeführt werden. Ist eine vollständige Sperrung wegen der besonderen Art der Veranstaltung nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig, dürfen nur Straßen benutzt werden, auf denen die Sicherheit oder Ordnung des allgemeinen Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Innerorts dürfen Lichterfahrten nur auf abgesperrtem Gelände bzw. abgesperrten Straßen durchgeführt werden.
  • Für die Sperrung der Veranstaltungsstrecke ist durch die Straßenverkehrsbehörde gegenüber dem Veranstalter eine verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) zu erlassen. Zur Umsetzung der VAO muss sich der Veranstalter eines Verkehrssicherungsunternehmens bedienen. Hierfür können Kosten entstehen. Es wird empfohlen möglichst frühzeitig mit diesem Unternehmen in Kontakt zu treten.
  • Die Entscheidung über die Anzahl der teilnehmenden Fahrzeuge ist abhängig von der Fahrzeuglänge, der Örtlichkeit, der Länge der Strecke sowie der Streckenführung. 
  • Dem Antrag auf Erteilung einer Veranstaltungserlaubnis (Anlage 1) ist die vom Veranstalter unterzeichnete Veranstaltererklärung (Anlage 2) sowie eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung (Anlage 3) beizufügen. Ohne eine solche Bestätigung kann die Erlaubnis nicht erteilt werden.
  • Um den zulassungsrechtlichen Anforderungen für die zusätzlichen Beleuchtungsmittel oder -gegenstände an den Fahrzeugen, die nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges gehören, zu genügen, muss der Veranstalter eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Durchführung der geplanten Veranstaltung bei der Erlaubnisbehörde einzureichen. 
  • Neben dem Antrag nach § 70 StVZO (Anlage 4) ist eine Teilnehmerliste (Anlage 5) vollständig ausgefüllt einzureichen. Diese Liste muss enthalten: eine Startnummer, Art des Kfz, Name des Halters, Name des Fahrers des teilnehmenden Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen und FIN sowie die Unterschrift des Halters und des Fahrers. 
  • Der Veranstalter muss den teilnehmenden Fahrzeugführern das ‚Merkblatt für die Beantragung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO zur Durchführung einer „Lichterfahrt“ im Freistaat Sachsen‘ zur Kenntnis reichen. Deren Kenntnisnahme wird mit der Unterschrift auf der Teilnehmerliste dokumentiert.
  • An der Veranstaltung dürfen nur Fahrzeuge (einschließlich Anhänger) teilnehmen, die zugelassen und verkehrssicher sind.
  • Die zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen weder ersetzen noch sonst in der Funktionsweise beeinträchtigen. Sie sind vorübergehend so fest mit dem Fahrzeug zu verbinden, dass ein Herunterfallen oder sonstige Gefährdungen des Umfeldes ausgeschlossen sind. 
  • Nur mit der Ausnahmegenehmigung dürfen die teilnehmenden Fahrzeuge bereits bei der unmittelbaren An- oder Abfahrt zur/von der beantragten Veranstaltung mit anderen als den zulässigen lichttechnischen Einrichtungen versehen sein. 
  • Für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die den Versicherungsschutz für Fahrten anlässlich der Teilnahme an einer Veranstaltung gewährleistet.
  • Die Anwohner sind frühzeitig zu informieren. 

Mehr dazu kann im nachfolgenden Merkblatt des Freistaates Sachsen nachgelesen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Veranstaltungserlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO:
    • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis mit Streckenplan/-beschreibung (Anlage 1) 
    • Veranstaltererklärung (Anlage 2)
    • Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung (Anlage 3)
    • Verkehrskonzept mit Verkehrszeichenplänen
  • Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO:
    • Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (Anlage 4)
    • Vollständig ausgefüllte Teilnehmerliste (Anlage 5)

Kosten

  • Für die Erteilung der Veranstaltungserlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO und der Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO werden Gebühren erhoben. Der Gebührenrahmen für eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO beträgt 10,20 Euro bis 767,00 Euro. Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand besteht ein Gebührenrahmen von 767,00 Euro bis 2.301,00 Euro.
  • Der Gebührenrahmen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO beträgt 10,20 Euro bis 511,00 Euro. Die Höhe der Gebühr ist hier abhängig von der Anzahl der Fahrzeuge.
  • Kosten entstehen ebenfalls durch die Absicherung durch ein Verkehrssicherungsunternehmen.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.