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Veranstaltungen wie beispielsweise Festumzüge, Straßenfeste, Radsportveranstaltungen oder Oldtimerausfahrten) sind erlaubnispflichtig, wenn hierfür öffentlicher Verkehrsraum mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.
Unter diese Definition und somit unter die Erlaubnispflicht fallen auch Lichterfahrten.
Entsprechend dem Zweck einer Lichterfahrt werden die Fahrzeuge in unterschiedlichster Ausführung lichttechnisch geschmückt, zum Beispiel mit Lichterketten oder Schwibbögen, womit sie nicht den Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Daher bedarf jede zusätzliche „lichttechnische Einrichtung“, die nicht durch die Regelungen der StVZO gedeckt ist, grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.
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Telefon: 03731 799-3547
strassenverkehr.sport[at]landkreis-mittelsachsen.de
Grundsätzlich empfiehlt es sich, frühzeitig den Kontakt zur Erlaubnisbehörde zu suchen. Die Erlaubnis für die Veranstaltung ist jedoch spätestens vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu beantragen. Später eingehende Anträge können aus organisatorischen Gründen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Fällt eine genehmigte Veranstaltung aus, ist die Erlaubnisbehörde unverzüglich zu unterrichten
Mehr dazu kann im nachfolgenden Merkblatt des Freistaates Sachsen nachgelesen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.
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