Allgemeine Informationen
Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen, zum Beispiel Table-Dance oder Striptease-Veranstaltungen, in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 33 a Gewerbeordnung.