Erstattung Verdienstausfall

Erstattung Verdienstausfall

Allgemeine Informationen

Der Gesetzgeber hat Regelungen geschaffen, damit die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und ehrenamtlichen Helfer im Katastrophenschutz jederzeit, nicht nur in der Freizeit, zum Einsatz kommen und auch an Aus- und Fortbildungen sowie Übungen teilnehmen können.

Für Einsätze, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen während der Arbeitszeit sind sie freizustellen (§ 61 Absatz 3 SächsBRKG). Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sollen allerdings in der Regel außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten stattfinden. Wenn dies nicht möglich ist, ist das dem Arbeitgeber zuvor rechtzeitig mitzuteilen.

Zuständigkeiten

Referat Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Besucheradresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3814
Fax: 03731 799-3815
brand.katschutz[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Das Arbeitsentgelt einschließlich Nebenleistungen und Zulagen wird in diesen Fällen weiter durch den Arbeitgeber gezahlt. Die Arbeitgeber bekommen auf Antrag diese Kosten erstattet. Selbstständige können ebenso Verdienstausfälle geltend machen.

Verfahrensablauf

Der Antrag muss an das Referat Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz geschickt werden.

  • § 62 Absatz 1 Sächs-BRKG
  • § 62 Absatz 2 SächsBRKG
  • § 14 Sächsische Feuerwehrverordnung
  • § 12 Sächsische Katastrophenschutzverordnung

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.