Verfahrensablauf
Antrag
Die Feststellung erfolgt auf Antrag. Nutzen Sie dazu bitte das hier eingestellte Antragsformular. Es gilt sowohl für Ihren ersten als auch jeden weiteren Antrag (Erstantrag/Änderungsantrag). Der Antrag ist bei der zuständigen oder einer anderen Behörde oder Gemeinde einzureichen. Ihren Antrag können Sie auch bei der zuständigen Stelle mündlich zur Niederschrift stellen.
Achten Sie bitte darauf, den Antrag vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.
Bitte geben Sie tatsächlich nur die Ärzte und Psychologen an, bei denen Sie sich aktuell noch in Behandlung befinden. Die Erkrankungen müssen nicht mit ihrem lateinischen Fachbegriff bezeichnet, sondern können mit eigenen Worten dargestellt werden. Abkürzungen sollten vermieden werden, da sie mehrdeutig sein können. Die Angabe der Erkrankungen ist wichtig, damit der behandelnde Arzt gezielt befragt werden kann.
Das Vorliegen einer Funktionsstörung muss nachgewiesen sein. Sofern Sie selbst in Besitz aktueller ärztlicher Befunde sind, legen Sie diese bitte Ihrem Antrag bei. Sollte bei Ihnen eine Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) vorliegen, fügen Sie dem Antrag bitte den ausgefüllten Zuckerfragebogen und gegebenenfalls Kopien Ihrer Blutzuckertagebücher bei.
Sachaufklärung
Nach Vorlage eines rechtswirksamen Antrags werden die erforderlichen Befunde und medizinische Gutachten, aber auch Krankenhaus- und Rehabilitationsentlassungsberichte durch uns beigezogen. Dafür benötigen wir Ihre Einwilligung. Die entsprechende Erklärung ist Bestandteil des Antrags. Die Behörde entscheidet von Amts wegen, von welchen Ärzten und Einrichtungen Unterlagen angefordert werden.
Ärztliche Auswertung und Entscheidung
Sobald alle notwendigen medizinischen Berichte vorliegen, werden diese durch einen ärztlichen Gutachter ausgewertet. Grundlage dafür ist die „Versorgungsmedizin-Verordnung“. Abschließend erhalten Sie über Ihren Antrag einen schriftlichen Bescheid.
Besonderheit
Wurde bei Ihnen bereits eine Entscheidung zum Vorliegen eines dauerhaften Körperschadens (MdE, GdS, GdB) durch eine andere Behörde (zum Beispiel Berufsgenossenschaft, Versorgungsamt, Landratsamt und mehr) getroffen, wird diese Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen direkt übernommen. Hierfür ist eine Kopie des maßgeblichen Feststellungsbescheides der anderen Behörde erforderlich.
Ab einem GdB von 50 ist ein Schwerbehindertenausweis auszustellen.