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Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden wie Zelte, Bühnen, Tribünen, Schaustellergeschäfte.
Bevor Fliegende Bauten erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, bedürfen diese einer Genehmigung.
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Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baues ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück (Charakter einer nicht ortsgebundenen Anlage). Infolgedessen handelt es sich nicht um Fliegende Bauten, wenn die Absicht fehlt, die bauliche Anlage in einer unbestimmten Anzahl von Fällen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes an verschiedenen Orten aufzustellen und abzubauen, wie bei Fahrgeschäften in Freizeitparks oder bei Traglufthallen über Schwimmbädern oder wenn die bauliche Anlage im Hinblick auf ihre Nutzung den Charakter einer ortsgebundenen Anlage erlangt, wie Zelte, die als Lager- oder Ausstellungshallen eines Gewerbebetriebes oder der Erweiterung von Kaufhäusern dienen und länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt sind.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
Bei der Wahl des Standorts eines Fliegenden Baus hat grundsätzlich der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften – auch außerhalb des Baurechts – eingehalten werden. Zu diesen einzuhaltenden Vorschriften zählen beispielsweise Vorschriften zum Natur-, Gewässer-, Immissions-, Brand- und Nachbarschutz oder Stellplatzfragen. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften kann dazu führen, dass die Aufstellung und der Betrieb des Fliegenden Baus untersagt und der Betreiber zum sofortigen Abbau verpflichtet wird.
Im Fall der Durchführung einer Gebrauchsabnahme ist der Bauaufsichtsbehörde ein ungehinderter Zugang zu gewährleisten und jede erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen. Das Ergebnis der bauaufsichtlichen Abnahme ist von der Bauaufsichtsbehörde in das Prüfbuch einzutragen. Das Prüfbuch ist deshalb im Falle einer Abnahme auf der Baustelle vorzuhalten. Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Die einzelnen Seiten und Anlagen hierzu sind zu stempeln.
Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern benutzt werden und die über einen längeren Zeitraum an einem Aufstellungsort betrieben werden, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde berechtigt, aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchzuführen (§ 76 Abs. 8 SächsBO).
Gebrauchsabnahmen durch die Bauaufsichtsbehörden erfolgen in analoger Anwendung des § 67 Abs. 4 SächsBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten (z. B. Betreiber, Aufsteller, Eigentümer des Fliegenden Baus, Grundstückseigentümer usw.) nicht Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens sind.
Von der Ausführungsgenehmigung darf grundsätzlich nur und erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufstellung des genehmigten Fliegenden Baues der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches schriftlich angezeigt ist. Die Ausführungsgenehmigung allein berechtigt nicht zur Aufstellung und Ingebrauchnahme des Fliegenden Baues. Erforderlich ist generell die inhaltsgerechte Aufstellungsanzeige als Voraussetzung für den Vollzug der Ausführungsgenehmigung. Anzeigeberechtigter ist dabei der Inhaber der Ausführungsgenehmigung (des Prüfbuches). Fliegende Bauten müssen so rechtzeitig aufgestellt sein, dass sie vor Betriebsbeginn abgenommen werden können.
Die Ingebrauchnahme (Inbetriebnahme) eines Fliegenden Baues und dessen Betrieb ohne die erforderliche Gebrauchsabnahme sind unzulässig und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Es entspricht in der Regel einer pflichtgemäßen Ermessungsausübung, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde den Betrieb eines Fliegenden Baues in einem solchen Fall stilllegt. Der Betreiber hat im eigenen Interesse zu erklären, wann der Fliegende Bau abnahmefähig zur Gebrauchsabnahme ist.
Während der Aufstellung des Fliegenden Baus sind die Betriebsvorschriften einzuhalten, der Bau in gebotenem Maße zu unterhalten (z. B. Beseitigung von Schneelasten) und notwendige Wartungsarbeiten insbesondere an Verschleißteilen durchzuführen. Unfälle sind der Bauaufsichtsbehörde zu melden. Mit Ablauf der Aufstellungszeit ist gleichzeitig die Verpflichtung zum Abbau des Fliegenden Baus verbunden.
Die Ingebrauchnahme Fliegender Bauten ist bei der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen, im Allgemeinen mindestens drei Wochen vor der Aufstellung.
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
Eine Gebrauchsabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist kostenpflichtig.
Die Ingebrauchnahme Fliegender Bauten ist bei der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen, im Allgemeinen mindestens drei Wochen vor der Aufstellung.
Eine Gebrauchsabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist kostenpflichtig. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG). Die Höhe der Gebühren für eine Gebrauchs- bzw. Nachabnahme bemisst sich nach dem aktuellen Sächsischen Kostenverzeichnis, Anlage 1, lfd. Nr. 17, Tarifstelle 6.6.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.