Förderung der Schulsozialarbeit

Förderung der Schulsozialarbeit

Allgemeine Informationen

Der Landkreis Mittelsachsen unterstützt Angebote der Schulsozialarbeit entsprechend der

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

zur Förderung von Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen (FRL Schulsozialarbeit). Über die Vergabe der Fördermittel für Angebote der Schulsozialarbeit entscheidet der Jugendhilfeausschuss.

 

In der Abteilung Jugend und Familie erfolgt für diese Richtlinie:

  • die zuwendungsrechtliche und fachliche Beratung von Trägern der Schulsozialarbeit und Kommunen;
  • die Bearbeitung der Fördermittelanträge,
  • die Bewilligung, Auszahlung und
  • die Prüfung der Verwendungsnachweise.

Zuständigkeiten

Referat Kindertagesbetreuung und Förderung

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartnerin

Frau Weber
Telefon: 03731 799-6288
kerstin.weber[at]landkreis-mittelsachsen.de

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Gewährung einer Zuwendung,
    nach den Rechtsgrundlagen: 
    FRL Schulsozialarbeit
    Regelungen zur Foerderung Schulsozialarbeit.pdf          
  • aktuelle Konzeption bzw. Leistungsbeschreibung,
  • Kosten- und Finanzierungsplan,
  • Satzung,
  • Vereinsregisterauszug,
  • Bestätigung der Gemeinnützigkeit, 
  • Qualifikationsnachweise, 
  • Bestätigung der Kofinanzierung der Kommune

Fristen

Antragsfrist: 30. April des laufenden Jahres für das Folgejahr

Kosten

 

Sonstiges

​​​​​WEITERE INFORMATIONEN

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.