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Um den Wald zu erhalten oder zu mehren, ist es in der Regel notwendig, Waldflächen durch Saat oder Pflanzung zu verjüngen oder neu anzulegen. Dabei ist die Verwendung des richtigen Saat- und Pflanzgutes aufgrund der langen Lebensdauer der Waldbäume von ganz besonderer Bedeutung. Forstliches Vermehrungsgut muss an bestimmte Bedingungen des Standortes angepasst sein und es sollte eine ausreichende genetische Vielfalt aufweisen, um zu gewährleisten, dass sich die daraus entstehenden Waldbestände an mögliche zukünftige Umweltveränderungen anpassen können. Deshalb wurden für den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut internationale, europäische und nationale Regelungen getroffen. In Deutschland ist seit dem 1. Januar 2003 das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) die rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung der Herkunftssicherheit und der genetischen Vielfalt bei Gewinnung und Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut. Es trägt somit erheblich zur Stabilität und Ertragsfähigkeit unserer Wälder bei.
Das FoVG bestimmt, dass Forstsamen und Forstpflanzen, die Waldbesitzer im eigenen Betrieb (der eigenen Waldfläche) ernten, auch nur dort wieder ausgesät oder gepflanzt – also nicht weitergegeben – werden dürfen, sofern dieses Material nicht von einem anerkannten Erntebestand, einer Forstsaatgutplantage oder einem Mutterquartier stammt. Werden Forstsamen und -pflanzen aus anderer Quelle (Forstbetrieb, Forstbaumschule, Dienstleister) bezogen, dann muss mit den Lieferpapieren deren genaue Herkunft unter Verwendung der Angaben im jeweiligen Stammzertifikat nachgewiesen werden.
Betriebe und Dienstleister, die forstliches Saat- und Pflanzgut erzeugen, es mit dem Ziel des Vertriebs (Inverkehrbringens) ernten, ein- oder verkaufen, müssen als Forstsamen- und Forstpflanzen zugelassen und in einem bundesweiten Register erfasst sein.
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Die Untere Forstbehörde hat als Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut die Überwachungspflicht der Einhaltung der Bestimmungen des FoVG, speziell für die Ernte, die Zertifizierung und das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut in allen Waldeigentumsarten des Landkreises.
Voraussetzung für die Ernte sind die Zulassung des zu beerntenden Bestandes durch die Obere Forstbehörde, die Zulassung des Lieferanten als Forstsamen-, Forstpflanzenbetrieb und die rechtzeitige Anzeige der Ernte. Nach Abschluss der Ernte wird ein Stammzertifikat als Voraussetzung zum Inverkehrbringen ausgestellt. Dieser Vorgang ist kostenpflichtig.
Anzeige zur Ernte muss mindestens drei Tage vor Beginn vorliegen.
Ausstellung von Stammzertifikaten nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.
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