Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
Die Genehmigung nach der Grundstückverkehrsordnung (GVO) ist auf dem Gebiet der neuen Bundesländer erforderlich für
Keiner Genehmigung bedarf es, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30 b Abs. 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist (Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVO ist ab 1. Juli 2018)
Achtung: Es ist die örtliche Zuständigkeit zu beachten. Die Zuständigkeit begrenzt sich auf das Kreisgebiet des Landkreises Mittelsachsen.
Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-4156
Fax: 03731 799-4086
evelin.sitarzik[at]landkreis-mittelsachsen.de
Antragsteller können alle an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen sein; üblicherweise der/die im Vertrag bevollmächtigte Notar/-in.
Liegt ein unerledigter Rückgabeantrag vor, welcher als „Anmeldevermerk“ (§ 30b VermG) im Grundbuch eingetragen ist, setzt der Landkreis Mittelsachsen das Genehmigungsverfahren solange aus, bis über den vermögensrechtlichen Anspruch bestandskräftig entschieden wurde. Erst dann erteilt der Landkreis Mittelsachsen die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung.
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig und vom Antragsteller - in der Regel von dem im Vertrag vereinbarten Kostenschuldner - zu tragen (mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner). Die Gebühr wird unter Berücksichtigung des Grundstückwerts festgesetzt. Sie wird dabei unter Beachtung der Bedeutung der Angelegenheit für die Vertragsbeteiligten sowie des Kostendeckungsgebots ermittelt und beträgt max. 250,00 Euro (§ 9 GVO i.V.m. §§ 1, 2, 6 Abs. 1 Satz 3, § 8 i.V.m. § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, §§ 14 und 17 SächsVwKG und in Anlehnung der VwV-Kostenfestlegung).
Bei Streitigkeiten über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, die Kostenfestsetzung oder die Aussetzung des GVO-Genehmigungsverfahrens ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sodass Widerspruch eingelegt werden kann (vgl. Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren - VwGO)
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.