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Die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Flurstücke ist gemäß § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) genehmigungsbedürftig; bis zu einer Größe von 0,5 Hektar jedoch genehmigungsfrei. Die untere Landwirtschaftsbehörde hat zu prüfen, ob die rechtsgeschäftliche Veräußerung zu einer ungesunden Bodenverteilung führt. Ziel des Genehmigungsverfahrens ist es, Maßnahmen zu verhindern, die der Verbesserung der Agrarstruktur widersprechen.
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entnommen werden.
Das Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz ist kostenfrei.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.