Allgemeine Informationen
Genehmigungsbedürftig sind entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG „die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die Aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen; ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen ebenfalls einer Genehmigung.“
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind demgemäß alle im Anhang 1 der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen.
Diese unterliegen vielseitigen Pflichten, diese sind unter anderen:
- Schutz- und Abwehrpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG)
- Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
- Nachsorgepflichten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG)