Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
Für die Belehrung muss ein Termin reserviert werden. Dafür gibt es drei Möglichkeiten:
Vor-Ort-Belehrung für Einzelpersonen, die von den Kosten befreit ist. Bitte Buchen Sie einen Termin.
Hinweis: Ein bereits vorliegendes Zeugnis nach § 18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG)) behält seine Gültigkeit auch wenn die Tätigkeit mit Lebensmitteln – auch langjährig – unterbrochen wurde oder wird. Entsprechend der Übergangsvorschriften in § 77 IfSG ist in diesem Fall keine Belehrung nach § 43 IfSG erforderlich.
Die Bescheinigung darf bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein und behält nach Arbeitsaufnahme auch im Falle einer – auch längerfristigen – Unterbrechung der Tätigkeit ihre Gültigkeit.
Für Vereinsfeste, Kuchenbasare und ähnliche Veranstaltungen lesen Sie bitte unser Merkblatt.
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6437
Fax: 03731 799-72103
gesundheit[at]landkreis-mittelsachsen.de
Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen.
Die Belehrung kann online durchgeführt werden. Dazu muss ein kostenpflichtiger Termin unter https://fg.gotzg.de gebucht werden.
Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem Belehrungstermin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de senden. Die Vorlage hierzu (Elternerklärung) können Sie auf der Anmeldeseite zur Belehrung herunterladen.
Hinweis: Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen (zum Beispiel bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann), wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn zusätzlich zur Belehrung eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und der Krankheitsverdacht ausgeräumt wurde.
EUR 37,00
Bei Online-Schulung: Paypal, Kreditkarte, Vorkasse oder Giropay
Bei Präsenzschulung: Bar oder EC-Karte
Kostenfreiheit gemäß 9. SächsKVZ besteht
Zur Prüfung der Kostenfreiheit muss ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden Formular Kostenbefreiung. Kostenfreiheit besteht nicht für Berufsfachschulen oder Fachschulen im Lebensmittelbereich.
Belehrung von Schülern und Jugendlichen, die unter 18 Jahre alt sind:
Personen unter 18 Jahren kommen bitte in Begleitung eines Sorgeberechtigten oder bringen eine ausgefüllte und von einem Sorgeberechtigten unterschriebene Erklärung und Selbstauskunft (zu finden unter Formulare) sowie den Schülerausweis oder eine unterschriebene Kostenbefreiung mit.
Belehrungsmaterial – Umgang mit Lebensmitteln
Gemäß „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ (Infektionsschutzgesetz – IfSG) müssen Personen, die erstmalig
einen Nachweis darüber erbringen, dass sie über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach § 43 Abs. 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt belehrt worden sind und schriftlich erklärt haben, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
*Risikolebensmittel nach § 42 IfSG sind: Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus; Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis; Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus; Eiprodukte; Säuglings- und Kleinkindernahrung; Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse; Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage; Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen; Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.