Gesundheitszeugnis – Tätigkeit mit Lebensmitteln, amtliche Belehrung und Bescheinigung

Gesundheitszeugnis – Tätigkeit mit Lebensmitteln, amtliche Belehrung und Bescheinigung

Allgemeine Informationen

Gemäß „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ (Infektionsschutzgesetz – IfSG) müssen Personen, die erstmalig  

  • beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Risikolebensmitteln* mit diesen direkt in Berührung kommen oder auch über  Bedarfsgegenstände mit diesen Lebensmitteln  so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist
  • oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind,

einen Nachweis darüber erbringen, dass sie über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach § 43 Abs. 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt belehrt worden sind und schriftlich erklärt haben, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.

Hinweis: Ein bereits vorliegendes Zeugnis nach § 18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG)) behält seine Gültigkeit auch wenn die Tätigkeit mit Lebensmitteln – auch langjährig – unterbrochen wurde oder wird. Entsprechend der Übergangsvorschriften in § 77 IfSG ist in diesem Fall keine Belehrung nach § 43 IfSG erforderlich.

*Risikolebensmittel nach § 42 IfSG sind: Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus; Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis; Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus; Eiprodukte; Säuglings- und Kleinkindernahrung; Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse; Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage; Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen; Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.

Zuständigkeiten

Referat Hygiene

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6437
Fax: 03731 799-72103
gesundheit[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen.

Verfahrensablauf

Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.

Die Bescheinigung darf bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein und behält nach Arbeitsaufnahme auch im Falle einer – auch längerfristigen – Unterbrechung der Tätigkeit ihre Gültigkeit.

Ein bereits vorliegendes Zeugnis nach § 18 BSeuchG (Bundesseuchengesetz) behält seine Gültigkeit auch wenn die Tätigkeit mit Lebensmitteln – auch langjährig – unterbrochen wurde oder wird. Entsprechend der Übergangsvorschriften in § 77 IfSG ist in diesem Fall keine Belehrung nach § 43 IfSG erforderlich.

Hinweis: Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen (zum Beispiel bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann), wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn zusätzlich zur Belehrung eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und der Krankheitsverdacht ausgeräumt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
  • Aufenthaltsbescheinigung bei ausländischen Bürgern
  • Selbstauskunft (siehe Formulare)

Kosten

EUR 37,00

Die Bezahlung kann mit Bargeld oder EC-Karte erfolgen.

Kostenfreiheit gemäß 9. SächsKVZ besteht

  • für Schüler im Schülerpraktikum, für verbindliche Schulveranstaltungen,
  • für Schüler im Berufsvorbereitungs- und Berufsgrundbildungsjahr, solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist,
  • für Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung die Kosten nicht übernimmt sowie
  • für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt (gilt analog für andere Freiwilligendienste- freiwilliges ökologisches Jahr, Freiwilligendienste aller Generationen, Bundesfreiwilligendienst).

Zur Prüfung der Kostenfreiheit muss ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden Formular Kostenbefreiung. Kostenfreiheit besteht nicht für Berufsfachschulen oder Fachschulen im Lebensmittelbereich.

Sonstiges

Belehrung von Schülern und Jugendlichen, die unter 18 Jahre alt sind:

Personen unter 18 Jahren kommen bitte in Begleitung eines Sorgeberechtigten oder bringen eine ausgefüllte und von einem Sorgeberechtigten unterschriebene Erklärung und Selbstauskunft (zu finden unter Formulare) sowie den Schülerausweis oder eine unterschriebene Kostenbefreiung mit.

Belehrungsmaterial – Umgang mit Lebensmitteln

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.