Gewässerausbau

Gewässerausbau

Allgemeine Informationen

Der Gewässerausbau umfasst die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (vgl. § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz). Grundsätzlich dürfen Gewässer gemäß § 61 Abs. 3 SächsWG nicht verrohrt werden. Befreiungen sind beim Vorliegen zwingender Gründe möglich.

Zuständigkeiten

Referat Wasserbau, Gewässer- und Hochwasserschutz

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-4006
Fax: 03731 799-4087
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Kontakte:
Region Freiberg

Danny Köpke
Telefon: 03731 799-4002
danny.koepke[at]landkreis-mittelsachsen.de

Region Freiberg

Patrice Wegerdt
Telefon: 03731 799-4176
patrice.wegerdt[at]landkreis-mittelsachsen.de

Region Mittweida

Christiane Berger
Telefon: 03731 799-4166
christiane.berger[at]landkreis-mittelsachsen.de

Region Mittweida

Tina Praski
Telefon: 03731 799-4068
tina.praski[at]landkreis-mittelsachsen.de

Region Döbeln

Claudia Berthold
Telefon: 03731 799-4016
claudia.berthold[at]landkreis-mittelsachsen.de

Region Döbeln

Robin Oswald
Telefon: 03731 799-4138
robin.oswald[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Diese Vorhaben bedürfen der Planfeststellung oder -genehmigung (gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz). Der Umfang der dafür erforderlichen einzureichenden Unterlagen ergibt sich aus der Wasserrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung (WrWBauPrüfVO), inklusive eines Fachbeitrages (PDF) und ist im Detail mit dem Landratsamt Mittelsachsen als untere Wasserbehörde abzustimmen.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.