Allgemeine Informationen
Der Gewässerausbau umfasst die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (vgl. § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz). Grundsätzlich dürfen Gewässer gemäß § 61 Abs. 3 SächsWG nicht verrohrt werden. Befreiungen sind beim Vorliegen zwingender Gründe möglich.