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Der Gewässerausbau umfasst die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (vgl. § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz). Grundsätzlich dürfen Gewässer gemäß § 61 Abs. 3 SächsWG nicht verrohrt werden. Befreiungen sind beim Vorliegen zwingender Gründe möglich.
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Diese Vorhaben bedürfen der Planfeststellung oder -genehmigung (gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz). Der Umfang der dafür erforderlichen einzureichenden Unterlagen ergibt sich aus der Wasserrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung (WrWBauPrüfVO), inklusive eines Fachbeitrages (PDF) und ist im Detail mit dem Landratsamt Mittelsachsen als untere Wasserbehörde abzustimmen.
Bitte beachten Sie die aktuelle Datenschutzerklärung des Landratsamtes Mittelsachsen.
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