Allgemeine Informationen
Eine nachhaltige Gewässerunterhaltung dient:
- der Gewährleistung eines möglichst schadfreien Wasserabflusses im Siedlungsbereich, aber gleichzeitig auch
- dem Erhalt und der Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen.
Als Grundsatz gilt daher:
Nur so viel wie wasserwirtschaftlich erforderlich und so wenig wie möglich.
Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung ist die jeweilige Gemeinde oder Stadt verantwortlich, für die Gewässer I. Ordnung und Grenzgewässer die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (LTV).
Im Landkreis Mittelsachsen zählen zu den Gewässern I. Ordnung die Bobritzsch, Chemnitz, Flöha, Freiberger Mulde, Gimmlitz unterhalb der Talsperre Lichtenberg, Große Lößnitz, Striegis, Jahna unterhalb des Hochwasserrückhaltebeckens Mochau, Zschopau, Zwickauer Mulde und die Revierwasserlaufanstalt Freiberg. Alle übrigen Fließgewässer sind grundsätzlich Gewässer II. Ordnung. Keiner Ordnung gehören künstliche Gewässer an, soweit sie nicht in Anlage 3 des SächsWG einer Gewässerordnung zugeordnet sind.
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