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Die Nutzung von Fassungsanlagen bedarf einer wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis.
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Der Bau von Fassungsanlagen (Brunnen, Quellfassungsanlagen) ist spätestens einen Monat vorher der unteren Wasserbehörde anzuzeigen (Anzeige Grundwasseraufschluss).
Die Nutzung von Fassungsanlagen zur Grundwasserentnahme (Brunnen, Quellfassungen) bedarf einer wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis. Ausnahmsweise kann die Nutzung von Fassungsanlagen zur Grundwasserentnahme (Brunnen, Quellfassungen) erlaubnisfrei sein, bei
Erlaubnisfreie Grundwassernutzungen sind aber der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Weitere Informationen enthält ein
WEITERE INFORMATIONEN:
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Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.