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Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken (z. B. in Zoohandlungen oder Baumärkten) muss vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. In bestimmten Fällen ist hierbei auch der Nachweis einer Sachkunde erforderlich. Keine Sachkunde ist erforderlich bei Tierarzneimitteln, die für ausschließlich als Heimtiere gehaltene, nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Tiere bestimmt sind, bei denen es sich um in Aquarien oder Teichen gehaltene Tiere, Zierfische, Ziervögel, Brieftauben, Terrarium-Tiere, Kleinnager, Frettchen oder Hauskaninchen handelt und wenn die Tierarzneimittel zudem nur zur äußerlichen oder oralen Anwendung oder zur Anwendung im Wasser bei im Wasser lebenden Tieren bestimmt sind. Diese Tierarzneimittel sind gemäß § 4 Tierarzneimittelgesetz von der Pflicht zur Zulassung freigestellt.
Für den Verkauf von Bienenmedikamenten ist beispielsweise eine Sachkunde erforderlich
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Für den Verkauf von freiverkäuflichen Tierarzneimitteln, die nicht gemäß § 4 Tierarzneimittelgesetz von der Pflicht zur Zulassung freigestellt sind, ist eine Sachkenntnis gemäß § 45 Abs. 8 TAMG notwendig. Diese kann beispielsweise bei der IHK erworben werden. Es handelt sich hierbei um die Prüfung der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln gemäß § 50 Arzneimittelgesetz. Diese Sachkenntnis wird auch für Tierarzneimittel anerkannt.
Für die Anzeige des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln gemäß § 79 Tierarzneimittelgesetz ist das nachstehende Formular auszufüllen, zu unterschreiben und an das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zu senden.
Nachweis über die Sachkenntnis gemäß § 45 Abs. 8 Tierarzneimittelgesetz bei freiverkäuflichen Tierarzneimitteln, die nicht gemäß § 4 Tierarzneimittelgesetz von der Pflicht zur Zulassung freigestellt sind
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.