Allgemeine Informationen
Im Rahmen der so genannten Personensorge für ein Kind haben die sorgeberechtigten Eltern oder Pflegepersonen neben der Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung auch die Pflicht und ein Recht darauf, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Gerade bei der Trennung oder Scheidung geraten Eltern darüber leicht in Streit und suchen Klärung vor Gericht. Mit Rücksicht auf das Kind wird der Familienrichter bei akuten Problemen in Sorge und Umgang nicht auf den endgültigen Abschluss eines Verfahrens warten. Das Familiengericht kann in Sorgerechtsverfahren eine einstweilige Anordnung treffen, wenn zum Schutz des Kindes unverzügliches Einschreiten dringend geboten ist. Außerdem kommen einstweilige Anordnungen auf Kindesherausgabe in Betracht. Eingriffen dieser Art geht in jedem Fall voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist – etwa weil Eltern ihr Sorgerecht missbrauchen oder die Kinder vernachlässigen – und dass dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann.
Hinweis: Zur Beratung und Antragstellung ist es empfehlenswert, die Hilfe eines Anwaltes oder einer Anwältin in Anspruch zu nehmen. Kontakt zu Anwälten erhalten Sie über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen.
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